Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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so  viele  Willen  verwirklicht  wird,  als  Organe  da  sind.  Diese  Folgerung
  kann  aber  GIERKE  nicht  ziehen,  weil  er,  wie  bemerkt,  dem
Willensdogma  anhängt,  und  dieses  auch  neuestens  mit  vollem  Bewusstsein
  aufrecht  erhalten  hat,  indem  er  gegen  Rosın  polemisirend
  bemerkt:  „Zweck  und  Wille  können  nicht  in  gleicher  Weise
als  constitutive  Elemente  des  Persönlichkeitsbegriffes  betrachtet
werden.  Die  Person  ist  eine  verkörperte  psychische  Einheit,
deren  für  das  Recht  wesentliche  Substanz  ihre  lebendige  Willenskraft
  ist“  15°),

Auch  Häner  ist  über  diese  Klippe  nicht  hinweggekommen.
Er  begründet  seine  Ansicht,  dass  organisatorische  Gesetze  Rechtssätze
  enthalten,  damit,  dass  „die  Organe  des  Staates,  seine  Behörden
  oder  Beamten,  nicht  bloss  im  Verhältnisse  zu  den  Unterthanen,
  sondern  auch  unter  einander  subjective  Rechte  und
Pflichten  haben“!%).  Dass  damit  die  Einheitlichkeit  des
staatlichen  Rechtssubjectes  in  tausende  von  solchen  zersplittert
wäre,  kann  HÄNEL  nicht  verborgen  bleiben.  Er  fügt  desshalb
bei:  „Freilich  stehen  ihnen  dieselben  in  durchaus  eigenthümlicher,
nämlich  in  organischer  Weise  zu“.  Was  nützt  aber  die  Berufung
auf  dies  ominöse  Wort,  das  wie  geschaffen  scheint  sich  einzustellen,
wenn  die  Klarheit  des  Gedankens  erlischt,  —  was  nützt  der
Hinweis  auf  diese  „durchaus  eigenthümliche  Weise“,  wenn  der
Autor  uns  nicht  mittheilt,  was  denn  unter  diesem  Ausdrucke  zu
denken  sei!  HÄNnEL  erkennt,  in  welches  Chaos  von  Unklarheit
man  gerathen  würde,  wenn  man  seine  Gedanken  weiter  verfolgte;
cr  schafft  sich  derlei  ziemlich  unwirsch  vom  Leibe,  indem  er
kurzweg  den  Begriff  der  juristischen  Persönlichkeit  selbst  zu  verwerfen
  nicht  übel  Lust  hat.  Er  sagt:  „Freilich  bin  ich  gefasst
auf  alle  die  Einwendungen,  die  man  mir  aus  der  herkömmlichen,
rechtlichen  Construction  des  corporativen  Verbandes  als  juristischer
Persönlichkeit  entgegenhalten  wird.  Aber  zunächst  befremdet  mich
Zweckmomentes  aufgebaut  hat!  —  15%)  A.  a.  O.  8.  224.  —  !%)  Studien  II

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