Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 400 — 
solchen Entfernung von anderen Gebäuden steht, welche über die bezügliche Grenzlinie 
der Ansteckung hinausreicht. 
Hinsichtlich der Ansteckbarkeit sind die Umfassungen der Gebäude mit hartem 
Dach einzutheilen in 
1. massive Umfassungen, welche einschließlich der Gesimse durchgängig 
aus unbrennbarem Materiale bestehen und in denen Thür-, Fenster= und der- 
gleichen andere Oeffnungen befindlich sind; 
2. massive Umfassungen wie vorstehend, jedoch mit hölzernen Gesimsen oder 
sonstigen wesentlichen Holzbestandtheilen an den Außenflächen, 
und 
3. nicht massive Umfassungen aller Art. 
Bei 
Gebäuden mit weicher Dachung kommt nur die Dachung allein in 
Frage, ohne Unterschied der Umfassungen. 
Die Ansteckung (Entzündung) erfolgt auf zweierlei Weise, 
unmittelbar durch die Flamme und Gluth des Feuers 
und 
mittelbar durch sogenanntes Flugfeuer, das ist Uebertragung der Gefahr auf 
leicht entzündbare Gegenstände durch fliegende Funken und glimmende leichte 
Körperchen. 
Diese letztere Art der Ansteckungsgefahr hat eine bedeutend größere Tragweite, als 
die erstere, ist aber, insoweit sie überhaupt die Grenzen der unmittelbaren An- 
steckung durch Feuergluth und Flamme überschreitet, nur für die sogenannten weichen 
Dachungen gefahrvoll. 
Nach den statistischen Erhebungen ergiebt sich, daß der Nullpunkt der indirecten 
Gefahr, oder die Grenze der passiven Ansteckung in dem Falle, wenn sowohl das 
bedrohte als das drohende Gebäude harte Bedachung haben: 
a) bei Gebäuden mit massiven Umfassungen, wie vorstehend sub 1, in 6 Metern 
(= 10),, Ellen); 
b) bei Gebäuden mit nicht oder nicht vollständig massiven Umfassungen, wie 
vorstehend Sub 2 und 3, in 12 Metern (— 21,2 Ellen); 
in dem Falle, wenn das drohende Gebäude weiche Dachung hat, 
F0) bei Gebäuden wie vorstehend sub a in 12 Metern (— 21,2 Ellen); 
bäudes hat, ebenso sollen bei Berechnung der Ansteckungsgefahr überhaupt auch alle Gebäude mit harter 
Dachung als nicht ansteckbar erachtet werden, welche, obgleich nicht unmittelbar anstoßend, doch ge- 
schlossenen Brandmauern umgebender Gebäude von der vorbezeichneten Ausdehnung in irgend welchem 
Abstande frei gegenüberstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.