Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die Gesammterhöhung des Beitrags kann also Eine, bis äußersten 
Falls Acht Beitragsclassen betragen. 
4. Zur Ermittelung dieser Erhöhungsclassen dient die Tabelle, Gesetzbeilage III, A, 3. 
Die Zuschlagsclassen sind selbstverständlich bezüglich eines jeden der drohenden 
Nachbarcomplexe zu ermitteln und sodann zu addiren. 
II. 
Beitragsclassification der blos versicherungsfähigen, der freiwilligen 
Versicherungsabtheilung angehörenden Betriebsobjecte. 
Die Classification der dem landwirthschaftlichen, Fabrik= und gewerblichen Betriebe 
angehörigen versicherungsfähigen Apparate, Maschinen und Geräthe hängt ab: 
a) von der Classenstellung der Gebäude, in welchen sich dergleichen Objecte befinden, 
und 
b) von der mehr oder minder leichten Zerstörbarkeit dieser Objecte an sich. 
Da die meisten dieser Gegenstände verhältnißmäßig leichter durch Feuer und Lösch- 
anstalten zu zerstören oder doch zu beschädigen sind, als die bei den Gebäuden als ver- 
brennbar anzunehmenden Theile, so bedingen sie auch eine höhere Elassenstellung und 
zerfallen darnach überhaupt in zwei Hauptarten, nämlich: 
1. in Solche, welche den zerstörbaren Theilen der betreffenden Gebäude gleich zu 
achten, 
2. in Solche, welche verhältnißmäßig leichter als die Bestandtheile der Gebäude, 
in denen sie sich befinden, durch Feuer und Löschanstalten zu beschädigen und 
zu zerstören sind. 
Die Ersteren kommen in dieselbe Beitragsclasse des Gebäudes, in welchem sie sich 
befinden; die Anderen aber sind nach Maßgabe ihrer mehr oder weniger leichten Zer- 
störbarkeit und der Möglichkeit deren Rettung in fünf verschiedene Kategorien getheilt 
und bilden mit der ersteren überhaupt sechs Kategorien. 
Hiernach gehören: 
zu der ersten Kategorie: 
alle Heizungsvorrichtungen zu industriellen Zwecken, insoweit solche nicht als Zubehör 
des Gebäudes zu betrachten und in Nachstehendem darüber keine besonderen Bestimm- 
ungen getroffen sind; 
in die zweite Kategorie: 
a) die Cupolöfen der Eisen= und Metallgießereien; 
b) die Retorten, Condensations= und Reinigungsapparate, sowie die Gasometer mit 
Zubehörungen der Gasbereitungsanstalten; 
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