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I& 94. Verordnung,
die Einführung einer neuen Gebührentare für die Kostenberechnungen der
Verwaltungsbehörden erster Instanz betreffend;
vom 24. September 1876.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist die Einführung der unter O nachstehenden, soweit
nöthig, nach Vernehmung mit dem Justiz-Ministerium aufgestellten Gebührentaxe für die
Kostenberechnungen der Verwaltungsbehörden erster Instanz im Geschäftsbereiche des
Ministeriums des Innern beschlossen worden. Dieselbe wird auf Grund hierzu ertheilter
ständischer Ermächtigung mit folgenden Bestimmungen zur Nachachtung für Alle, die es
angeht, andurch bekannt gemacht.
1. Die Gebührentaxe tritt den 1. November 1876 in Kraft.
2. Sie ist für das Liquidiren in den zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängigen
kostenpflichtigen Verwaltungssachen insoweit maßgebend, als für das in diesen Sachen
Verhandelte Kostenberechnungen nicht bereits aufgestellt sind.
Z. Die im Abschnitt III, Punkt 4, Absatz 1 und 2 der Gebührentaxe enthaltenen
Grundsätze leiden auf das Verhältuiß zu den Gerichten in den Schönburgschen Receß-
herrschaften bis auf Weiteres keine Anwendung.
1. Ebenso greift der in Abschnitt III. Punkt 4, Absatz 1 der Gebührentaxe aus-
gesprochene Grundsatz da nicht Platz, wo auf Grund besonderer vertragsmäßiger Fest-
setzungen ein gemischtes Competenzverhältniß mehrerer Verwaltungsbehörden besteht.
Dresden, den 24. September 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mutze.