— 455 —
Bei Anwartschaften wird in Bezug auf die Erbschaftssteuer der mit der Anwart—
schaft Beschwerte als Nießbraucher und der Anwärter, welcher zum späteren Eintritt in
die mit der Nutzung vereinigte Substanz berufen ist, als Substanzerbe rücksichtlich des
mit der Anwartschaft beschwerten Vermögens behandelt.
Ist jedoch die Anwartschaft auf Das beschränkt, was beim Tode des Beschwerten
noch vorhanden sein werde, oder dem Beschwerten sonst die freie Verfügung über die
Gegenstände der Anwartschaft gestattet, so hat der Beschwerte von dem vollen Betrage
des Anfalls und der Anwärter von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen
Vermögens die Erbschaftssteuer zu entrichten.
Art. 14.
Die Erbschaftssteuer wird nach dem Antheile jedes einzelnen Erwerbers besonders Berechnung
berechnet und steigt von 20 zu 20 Pfennigen. Die bei der Berechnung sich ergebenden der Steuer.
Spitzbeträge werden, wenn sie 10 Pfennige oder weniger betragen, unberücksichtigt ge-
lassen, andernfalls dagegen für 20 Pfennige gerechnet.
Art. 15.
Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls. Für dieselbe Haftpflicht
haftet die ganze steuerpflichtige Masse. für die Steuer.
Art. 16.
Gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteressenten, Testamentsvollstrecker
und Nachlaßverwalter, sowie Verwalter von Familienstiftungen bleiben, dafern sie die
Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse oder Schenkungen auf den Todesfall, bezieh-
ungsweise Hebungen aus Familienstiftungen vor Berichtigung oder Sicherstellung der
Erbschaftssteuer ausantworten, für die Steuer verhaftet.
Art. 17.
Die Erhebung der Erbschaftssteuer und die Besorgung aller damit zusammenhän= Verwaltung
genden Geschäfte erfolgt durch die Gerichte und zwar: der sschafte
1. wenn der Sitz der Erbschaft innerhalb Landes liegt, durch das Erbschaftsgericht
und
2. wenn der Sitz der Erbschaft außerhalb Landes liegt, durch das persönliche Gericht
des Erwerbers des Anfalls.
Jedes Gericht ist verpflichtet, von den bei ihm eröffneten letztwilligen Verfügungen,
in Bezug auf welche es nicht selbst zur Erhebung der Erbschaftssteuer zuständig ist,
dem deshalb zuständigen Gerichte beglaubigte Abschriften mitzutheilen.