Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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— der anliegenden Hilfstabelle ermittelt und hierbei die Lebenszeit derjenigen Personen, 
Verwendung 
des Stempels 
zur Urkunde. 
Duplicate und 
Abschriften. 
Zeit 
der Stempel- 
verwendung. 
bei deren Tode die Nutzung oder Leistung erlöschen soll, nach den Bestimmungen des 
bürgerlichen Rechts über die muthmaßliche Lebensdauer berechnet. 
Der Jahreswerth einer Nutzung oder Leistung ist, soweit er nicht unzweifelhaft 
feststeht, schätzungsweise nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen zu er- 
mitteln. 
Die Nutzung eines Capitals ist im Zweifel zu Fünf vom Hundert jährlich anzu- 
nehmen. 
Art. 4. 
Zu jeder Urkunde irgend welcher Art, welche einen der nach dem angefügten Tarife 
stempelpflichtigen Gegenstände enthält, ist der deshalb geordnete Stempel zu verwenden. 
Enthält eine Urkunde verschiedene stempelpflichtige Gegenstände, so ist der Betrag 
des Stempels für jeden dieser Gegenstände besonders zu berechnen und die Urkunde mit 
der Summe aller dieser Stempelbeträge zu belegen, soweit der Tarif nicht ausdrücklich 
Befreiungen für besondere Fälle dieser Art enthält. 
Art. 5. 
Duplicate und Abschriften stempelpflichtiger Urkunden sind stempelfrei, sobald zu 
dem Hauptexemplare oder der Urschrift nachweislich der gesetzliche Stempel verwendet 
worden ist. 
Auf allen beglaubigten Duplicaten und Abschriften stempelpflichtiger Urkunden muß 
ausdrücklich bemerkt werden, ob und in welchem Betrage der Stempel zu dem Haupt- 
exemplare oder der Urschrift verwendet worden ist. 
Art. 6. 
Die Stempelsteuer ist 
1. zu den von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notare ausgenommenen 
oder ausgefertigten Urkunden bei der Aufnahme oder Ausfertigung, 
2. zu Versicherungsverträgen spätestens bei Aushändigung der Police, 
3. zu Inhaberpapieren spätestens bei deren Emission, 
4. zu Versteigerungsprotokollen innerhalb acht Tagen nach Beendigung der Ver- 
steigerung 
zu verwenden. 
Wenn bei denjenigen Urkunden, welche erst durch die Einreichung oder Vorlegung 
bei einer Behörde oder bei einem Notare stempelpflichtig werden, der Stempel bei der 
Einreichung oder Vorlegung noch nicht verwendet ist, so hat die betreffende Behörde, 
beziehentlich der betreffende Notar für die Verwendung noch vor Erledigung der Ange-
	        
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