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stande und Werthe befunden haben, oder welche Veränderungen daran seit der
letzten Katastration eingetreten sind.
Hierüber ist das Erforderliche durch Befragung der Gemeindebeamten, der
Ortszeugen und anderer zuverlässiger Personen möglichst in Gewißheit zu setzen.
Ergiebt sich, daß seit der letzten Katastration an einem Versicherungsobjecte
eine Werthsverminderung der in § 87 des Gesetzes gedachten Art eingetreten
ist, so hat der technische Beamte in solchem Falle ein neues Katastrationsprotokoll
aufzunehmen, welches nicht nur der Schädenwürderung zum Grunde zu legen
ist, sondern auch zur Regulirung der Beitragsleistung für den betreffenden
Complex zu dienen hat.
3. Die Untersuchung des Schadens beginnt mit der speciellen Besichtigung der
Brandstätte, Vergleichung und Prüfung des Protokolls über die ersten Local-
erörterungen § 51 dieser Verordnung, mit dem Befunde am Tage der Schäden-
würderung, sowie mit genauer Aufzeichnung der Schäden und ihrer Ursache,
ferner der sich etwa herausstellenden Differenzen und aller derjenigen Momente,
welche auf die Taxation der Schäden und Berechnung der Vergütung von Ein-
fluß sind.
4. Hat der Schaden ein wegen gänzlich neuer Herstellung oder Veränderung, oder
aus sonst einem Grunde zwar angemeldetes (§ 40 sct. 85 des Gesetzes), in
Folge dieser Anmeldung aber noch nicht, beziehentlich nicht wiederholt
katastrirtes Versicherungsobject betroffen, so ist ebenfalls vor Berechnung des
Schadens und der Vergütung, zum Zwecke derselben die Abfassung eines voll-
ständigen Katastrationsprotokolls, welches dem Calamitosen zum Anerkenntniß
vorzulegen ist, erforderlich.
Die betreffenden Neubau= und Zeitwerthe des Objects unmittelbar vor dem
Brande, sind durch alle hierzu sich darbietenden Hilfsmittel, als Vermessungen
der etwa noch vorhandenen Bestandtheile, Befragung der Ortszeugen und anderer
glaubwürdiger Personen, Einsicht in die Baurisse, Anschläge, Rechnungen und
dergleichen festzustellen.
5. Bei Partialschäden (§ 89 des Gesetzes) ist der Wiederherstellungsaufwand in allen
Fällen nach denjenigen Kostenpreisen zu berechnen, welche dem katastrirten Neubau-
werthe des ganzen Objects zu Grunde liegen, da es sich hierbei nur um die Er-
mittelung des richtigen Verhältnisses der eingetretenen Beschädigung zum
unverletzt gebliebenen Bestande des Objects handelt.
Herstellungen, welche zwar nöthig, aber nicht durch den Brand, oder in Folge
desselben, sondern schon vor dem Brande durch frühere Abnutzung oder vernach-
lässigte Unterhaltung veranlaßt, oder durch muthwillige und ungerechtfertigte