Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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stande und Werthe befunden haben, oder welche Veränderungen daran seit der 
letzten Katastration eingetreten sind. 
Hierüber ist das Erforderliche durch Befragung der Gemeindebeamten, der 
Ortszeugen und anderer zuverlässiger Personen möglichst in Gewißheit zu setzen. 
Ergiebt sich, daß seit der letzten Katastration an einem Versicherungsobjecte 
eine Werthsverminderung der in § 87 des Gesetzes gedachten Art eingetreten 
ist, so hat der technische Beamte in solchem Falle ein neues Katastrationsprotokoll 
aufzunehmen, welches nicht nur der Schädenwürderung zum Grunde zu legen 
ist, sondern auch zur Regulirung der Beitragsleistung für den betreffenden 
Complex zu dienen hat. 
3. Die Untersuchung des Schadens beginnt mit der speciellen Besichtigung der 
Brandstätte, Vergleichung und Prüfung des Protokolls über die ersten Local- 
erörterungen § 51 dieser Verordnung, mit dem Befunde am Tage der Schäden- 
würderung, sowie mit genauer Aufzeichnung der Schäden und ihrer Ursache, 
ferner der sich etwa herausstellenden Differenzen und aller derjenigen Momente, 
welche auf die Taxation der Schäden und Berechnung der Vergütung von Ein- 
fluß sind. 
4. Hat der Schaden ein wegen gänzlich neuer Herstellung oder Veränderung, oder 
aus sonst einem Grunde zwar angemeldetes (§ 40 sct. 85 des Gesetzes), in 
Folge dieser Anmeldung aber noch nicht, beziehentlich nicht wiederholt 
katastrirtes Versicherungsobject betroffen, so ist ebenfalls vor Berechnung des 
Schadens und der Vergütung, zum Zwecke derselben die Abfassung eines voll- 
ständigen Katastrationsprotokolls, welches dem Calamitosen zum Anerkenntniß 
vorzulegen ist, erforderlich. 
Die betreffenden Neubau= und Zeitwerthe des Objects unmittelbar vor dem 
Brande, sind durch alle hierzu sich darbietenden Hilfsmittel, als Vermessungen 
der etwa noch vorhandenen Bestandtheile, Befragung der Ortszeugen und anderer 
glaubwürdiger Personen, Einsicht in die Baurisse, Anschläge, Rechnungen und 
dergleichen festzustellen. 
5. Bei Partialschäden (§ 89 des Gesetzes) ist der Wiederherstellungsaufwand in allen 
Fällen nach denjenigen Kostenpreisen zu berechnen, welche dem katastrirten Neubau- 
werthe des ganzen Objects zu Grunde liegen, da es sich hierbei nur um die Er- 
mittelung des richtigen Verhältnisses der eingetretenen Beschädigung zum 
unverletzt gebliebenen Bestande des Objects handelt. 
Herstellungen, welche zwar nöthig, aber nicht durch den Brand, oder in Folge 
desselben, sondern schon vor dem Brande durch frühere Abnutzung oder vernach- 
lässigte Unterhaltung veranlaßt, oder durch muthwillige und ungerechtfertigte
	        
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