Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Es ist nicht erlaubt, wegen einzelner, bei der Schädenaufstellung oder Schäden— 
berechnung seiten des Calamitosen vorgekommenen Irrungen, soweit demselben nicht 
ein beabsichtigter und strafbarer Betrug zur Last fällt, die Schädenregulirung zu versagen. 
36. Die Ermittelung des Schadens hat in jedem Falle, mithin auch dann, 
wenn die Verbindlichkeit der Anstalt zur Schädenvergütung streitig ist, binnen längstens 
vier Wochen, vom Tage des Brandes an gerechnet, zu erfolgen. 
Ist die Versicherungsanstalt binnen dieser Frist ihrer Verbindlichkeit nicht nach- 
gekommen, so kann dieselbe auf Antrag des Beschädigten von der betreffenden Behörde 
durch Zwangsmaßregeln dazu angehalten werden. 
In einem solchen Falle ist, wenn es sich um die Regulirung eines in einer Land- 
gemeinde vorgekommenen Brandschadens handelt, von dem Gemeindevorstande an die 
Amtshauptmannschaft zur weiteren Verfügung und Entschließung Anzeige zu erstatten. 
6 37. Eine strafbare Ueberversicherung wird dann vermuthet, wenn die in der 
Police oder dem dazu gehörigen Nachtrage eingezeichnete Versicherungssumme den zur 
Zeit der Versicherungsnahme und beziehentlich nachträglichen Abänderung der Police 
bestandenen Verkehrswerth der versicherten Gegenstände um Zwanzig Procent übersteigt, 
insoweit nicht in dem § 31 gedachten Falle die Versicherung nach einem höheren Be- 
stande und Werthe ausdrücklich gestattet ist. 
Andererseits ist aber auch die Versicherungsanstalt ebenfalls nur dann, wenn eine 
mehr als Zwanzig Procent betragende und von ihr nicht mit verschuldete Ueber- 
versicherung stattfindet, den Verlust des Entschädigungsanspruchs aus der Ueberversicher- 
ung herzuleiten berechtigt. 
38. Die Entschädigungssumme darf niemals den an den versicherten Gegen- 
ständen erlittenen wirklichen Verlust übersteigen und kann mit der Wirkung der Liberation 
für die Anstalt nicht eher ausgezahlt werden, als bis die betreffende Behörde die Un- 
bedenklichkeit der Zahlung bescheinigt hat (8§ 50). 
Die Ausstellung dieser Zeugnisse kann in der schematisirten Form (Beilage D) 
erfolgen. 
39. Nach Feststellung der Entschädigungssumme ist die betreffende Anstalt ver- 
bunden, dafern in den genehmigten Versicherungsbedingungen nicht eine andere Zahlungs- 
frist ausdrücklich festgesetzt ist, sofort und längstens binnen 8 Tagen, vom Empfange des 
vorstehend § 38 gedachten, zur Auszahlung erforderlichen Unbedenklichkeitszeugnisses an 
gerechnet, an den Versicherten Zahlung zu leisten. 
*40. Die geleistete Zahlung einer Brandschädenvergütung hat zugleich die Wirkung, 
daß bis zur Höhe des Betrags der gewährten Entschädigung alle etwaigen Rechte und 
Ansprüche des Versicherten an dritte Personen auf Schadenersatz in Ansehung der ver-
	        
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