Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Zu Vermeidung von Ausstellung nicht zu genehmigender Policen und der dadurch 
möglicherweise entstehenden Weitläufigkeiten ist es auch gestattet, zunächst nur die 
Declaration (den Antragebogen) in doppelten Exemplaren bei der Behörde erster Instanz 
zur Prüfung einzureichen. Ist in solchem Falle gegen die beabsichtigte Versicherung kein 
Bedenken zu erheben, so ist nur das eine Exemplar (das Original) dieser Antragebogen 
zurückzugeben, das andere dagegen zum Zwecke der Controle der zu erwartenden 
Police, welche damit übereinzustimmen hat, zurückzubehalten. 
45. Findet eine amtliche Feststellung der Werthe der Versicherungsgegenstände 
statt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten dem Versicherungsuchenden zur Last, 
wenn sich gegen die beabsichtigte Versicherungshöhe ein Minderwerth der zu versichern- 
den Objecte von 20 Procent oder mehr der declarirten Versicherungssumme ergiebt, 
anderenfalls sind solche amtswegen zu übertragen. 
& 46. Policen und Policennachträge, welche in formeller Beziehung den Vor- 
schriften gegenwärtiger Verordnung, insbesondere den Vorschriften § 30 fg. nicht ent- 
sprechen, hat die Behörde erster Instanz zur Berichtigung beziehentlich Vervollständigung 
sofort und längstens binnen drei Tagen zurückzugeben. 
Mangelnde Angabe der Brandversicherungs-Katasternummer in der Police giebt 
keinen Grund zu deren Rückgabe ab, vielmehr ist dieser Mangel durch die Behörde zu 
ergänzen. 
47. In dem § 28 gedachten Falle des Besitzwechsels oder der Translocation 
innerhalb desselben Bezirks hat die Behörde diese Veränderung in dem Kataster nach- 
zutragen. 
Geschieht dagegen die Translocation aus dem einen in einen anderen Bezirk, so ist die 
Versicherung in dem Kataster der bisher competenten Behörde zu löschen und in das 
Kataster der nun zuständigen aufzunehmen. 
§& 48. Den Verpächtern und Vermiethern von Landgütern, Häusern, Wohnungs-, 
Niederlags-, Fabrik-, Gewerbsbetriebs= und anderen Räumen ist auf Verlangen über 
die von ihren Pächtern oder Miethern abgeschlossenen Mobiliarversicherungen Auskunft 
zu ertheilen. 
#49. Die Abstempelung der Police und der späteren Nachträge dazu ändern 
nichts an den Verpflichtungen, welche sowohl der betreffenden Privatversicherungsanstalt 
und deren Beamten und Agenten, als auch dem Versicherten hinsichtlich der Statthaftig- 
keit und Richtigkeit der Versicherung obliegen und hebt die Verantwortlichkeit der vor- 
gedachten Interessenten nicht auf. 
*50. Die Ertheilung der nach § 38 zur Auszahlung der Entschädigungssumme 
erforderlichen Genehmigung kann von der Verwaltungsbehörde versagt werden: 
1876. 81
	        
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