Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

2. 
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In den ärztlichen Zeugnissen (Nr. 1, a. und b.) ist außerdem von genanntem 
Konsul anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsular— 
Beamten stattgefunden hat. 
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Kaiserlichen Marine ist noch die Hinzu— 
ziehung eines Offiziers derselben erforderlich. 
Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (8 21) dürfen im Auslande durch 
die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum Dienst in der Flotte 
eingestellt werden; desgleichen Freiwillige der Landbevölkerung, welche sich zu vier— 
jährigem aktivem Dienst verpflichten. 
Die heimathliche Ersatz-Kommission (8 23, 2 und 3) ist durch die zuständige 
Marine-Behörde hiervon zu benachrichtigen. 
42. 
Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte. 
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe oder zum Dienst ohne 
Waffe oder zum Dienst als Arbeitssoldat. 
.Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des § 28, 2 und 5 — 
Militärpflichtige nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienst mit der Waffe taug- 
lich sind. 
.Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald die- 
selben angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor 
den Ersatz-Behörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nach- 
gewiesen werden kann (§ 64, 4). 
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Ab- 
schnitt IX. enthalten. 
Fünfter Abschnitt. 
Listenführung. 
§ 43. 
Listenführung im Allgemeinen. 
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt 
und deutlich geschrieben werden. 
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst eines Durchstrichs zu ver- 
bessern. Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu er- 
läutern. 
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§ 3, 2) und den Vorstellungslisten (8 49).
	        
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