Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu Art. 18, 
Abs. 2. 
Zu Art. 23. 
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durch eine Behörde oder einen Notar zu erfolgen hat, mehrere Personen antheilig zur 
Entrichtung des Stempels verpflichtet, so kann die Verwendung der Stempelmarken 
für sämmtliche Betheiligte durch Einen derselben geschehen. 
8 8. In den nach Art. 18, Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu behandelnden Stempel- 
strafsachen werden die Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtsämtern und den 
Bezirksgerichten von dem Stempelfiscale, welchem die staatsanwaltschaftlichen Befug— 
nisse für diese Strafsachen hiermit übertragen werden, wahrgenommen. 
Der Stempelfiscal hat seinen Wohnsitz in Dresden und ist dem Finanz-Ministerium 
unmittelbar unterstellt. 
89. Gesuche um Erstattung zu viel bezahlter Stempelabgaben (Art. 3, 82, Abs. 2 
und Art. 9, § 4, Abs. 3 und 4) sind, wenn die Verwendung des Stempels, um dessen 
ganze oder theilweise Erstattung gebeten wird, bei einer Gerichts= oder Verwaltungsbehörde 
erfolgt ist, bei dieser Behörde, andernfalls bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringen. 
Der Nachweis der Thatsachen, auf Grund deren die Erstattung verlangt wird, liegt 
Demjenigen ob, welcher dieselbe in Anspruch nimmt. 
Dergleichen Gesuche unterliegen der Entscheidung des Finanz-Ministeriums. 
10. Sind von Behörden oder Notaren Stempelbeträge verlagsweise verwendet 
worden, welche nachher von den nach Art. 7 des Gesetzes zu deren Entrichtung ver- 
pflichteten Personen nicht eingebracht werden können, so werden den betreffenden Be- 
hörden oder Notaren, dafern sie die erfolgte Verwendung, sowie die Uneinbringlichkeit 
zu bescheinigen vermögen und ihnen nach den obwaltenden Umständen auch nicht der 
Vorwurf gemacht werden kann, daß bei größerer Wachsamkeit ihrerseits die Unein- 
bringlichkeit zu verhüten gewesen wäre, auf deren Anlangen die uneinbringlichen Stempel- 
beträge zurückerstattet. 
Gesuche um dergleichen Zurückerstattungen sind beim Finanz-Ministerium unmittelbar 
anzubringen. 
&# 11. Sovweit die auf den seitherigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen be- 
ruhenden Stempelbefreiungen in dem Gesetze und Tarife nicht wiederum Aufnahme 
gefunden haben, stehen sie mit dem Inhalte des Gesetzes und des Tarifs im Wider- 
spruche und sind daher als aufgehoben zu betrachten. 
Ansprüche auf Stempelbefreiung können mithin nur auf die Bestimmungen des 
Gesetzes und des Tarifs, keinesfalls aber auf das seitherige Recht gegründet werden. 
Dresden, am 6. December 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Letzte Absendung: am 16. December 1876. 
Wahl. 
 
	        
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