Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Listen der beiden Vorjahre werden — wenn nöthig — nach den Rekrutirungs— 
Stammrollen berichtigt. 
Mit den Beilagen wird nach § 43, § verfahren. 
Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungs-Geschäft 
(§§ 63 und 67, 3) sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§ 49) nach dem 
Aushebungs-Geschäft. 
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach § 45, 13 
und nach § 48, 1 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen 
(§ 48, 5) und stattgehabter Ueberweisungen (§ 46, s). 
. Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein 
Militärpflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungs-Bezirks wechselt. 
Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt: 
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind, 
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-Behörden 
erhalten haben beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind, 
J) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind, 
4) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungs-Bezirk geboren sind, 
in Folge Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungs-Bezirken überwiesen 
sind, 
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste aufgenommen sind. 
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken. 
Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungs-Bezirken verziehen, 
(§ 23, 8), werden durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des bisherigen 
Aushebungs-Bezirks demjenigen des neuen Aushebungs-Bezirks überwiesen. 
Das Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige ist gleich einem Aus- 
schnitt aus der alphabetischen Liste gestaltet. 
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrgangs nach der Loosung überwiesen, 
so ist unter „Bemerkungen“ die im Aushebungs-Bezirk gezogene höchste Loos- 
nummer anzugeben (8 65, 11). 
Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Civil-Vorsitzende der 
Ersatz-Kommission verantwortlich. Er hat über alle vorgenommenen Veränderungen 
den Militär-Vorsitzenden auf dem Laufenden zu erhalten. 
Der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission hat sich alljährlich vor Beginn des 
Musterungs-Geschäfts Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu 
besorgen und die Abschriften der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen 
der Civil-Vorsitzenden zu berichtigen.
	        
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