Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

□ 
— 50 — 
Sechster Abschnitt. 
Ersatz-Vertheilung. 
50. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
ADer Kaiser bestimmt alljährlich die Zahl der in das stehende Heer und in die Flotte 
einzustellenden Rekruten. 
W. G. § 9. 
Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter 
Anrechnung der zum drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mann- 
schaften — ermittelt. 
3. Der festgestellte Ersatzbedarf') wird dem Ausschusse des Bundesrathes für das 
Landheer und die Festungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt. 
Diese Mittheilung geschieht durch das Königlich preußische Kriegs-Ministerium für 
alle deutschen Truppen= und Marinetheile mit Ausnahme der Königlich bayerischen 
Truppen. 
Der Ersatzbedarf der Marinetheile wird nach Land= und nach seemännischer Bevölker- 
ung getrennt aufgestellt. 
§ 51. 
Bundes-Ersatz-Vertheilung. 
Der Ersatzbedarf (§50, 3) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Land- 
heer und die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer 
Bevölkerung vertheilt. 
R. V. Artikel 60. W. G. § 9. 
. -Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhalten- 
den Reichs-Ausländer und die im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht 
gerechnet. 
R. M. G. 89. 
Bei der Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die 
innerhalb des verflossenen Kalenderjahres aus ihren Gebietstheilen freiwillig ein— 
getretenen Mannschaften in Anrechnung gebracht (8 57, 5). 
R. M. G. 89. 
  
*) Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer und 
Kandidaten des Volksschulamts (§ 9) außer Betracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.