Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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E. 
Nadh 8 36 des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 in Verbindung mit 
8 18 der Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes vom 6. December 1876 haben 
die Anstellungsbehörden im Staats-, Hof-, Gemeinde= und Kirchendienste, sowie die 
Vertreter juristischer Personen und Vorstände von Vereinen aller Art, zum Zwecke der 
Einschätzung zur Einkommensteuer über die Höhe der Gehalte und sonstigen Dienst- 
bezüge, welche die im Orte wohnhaften beitragspflichtigen Beamten und Angestellten 
von ihnen beziehen, schriftlich Auskunft zu ertheilen. 
...,........... "..... wird daher hiermit aufgefordert, ein 
Verzeichniß der Beamten rc. nach Maßgabe des anbei folgenden Formulars binnen 
acht Tagen, vom Empfange gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, anher abzugeben. 
, am Januar 1877. 
1876. 99 
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