Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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§56. 
Aufstellung der Grundlisten. 
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im 
Monat Januar durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere 
ortsübliche Weise die zur Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle verpflichteten 
Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod= oder Fabrikherren 
zur Befolgung der im § 23 enthaltenen Bestimmungen auffordern zu lassen. 
Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, 
sind nach vorheriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen oder es ist ihnen 
eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 
„Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen siehe § 44 
und § 45. 
D„Ueber die Einreichung der Rekrutirungs-Stammrollen an die Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Kommissionen siehe § 45, 11. 
DUeber die Aufstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Be- 
richtigung der alphabetischen Listen der beiden Vorjahre siehe § 46. 
DUeber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siehe § 47. 
Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission Hülfslisten für ihren Ge- 
brauch erforderlich erachten, lassen sie dieselben durch ihr Büreau-Personal anfertigen 
E 43, 5). 
857. 
Vorbereitungs-Eingaben. 
.Um Militärpflichtige, die anderwärts geloost haben, beim Musterungsgeschäft ein— 
rangiren zu können (§ 65), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich. 
Ueber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe § 65, 5. 
Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungs-Bezirk zum 1. Februar jedes 
Jahres durch die Ober-Ersatz-Kommission festgestellt. 
Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung 
gezogenen höchsten Nummern durch die Jufanterie-Brigade-Kommandeure den 
General-Kommandos, in Hessen dem Divisions-Kommando und durch diese dem 
preußischen Kriegs-Ministerium nach Schema 8 zum 1. März anzuzeigen. 
S. 
. NOT-Q- 
Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden 
Kriegs-Ministerien dem preußischen Kriegs-Ministerium zu dem angegebenen Ter- 
mine gleichfalls eine derartige Uebersicht zugehen. . 
Letzteres stellt eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche Aushebungs-Bezirke 
des Deutschen Reichs auf und macht dieselbe allen Ersatz-Behörden bekannt.
	        
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