Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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& 123. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Bautzen betreffend; 
vom 6. December 1876. 
Des Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Bautzen im Ein- 
verständnisse mit den Stadlverordneten beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Einer Million Fünfhundert Tausend Mark 
(1I,500,000 Mark) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszulvosenden oder zu 
kündigenden, bis dahin aber mit Vier vom Hundert zu verzinsenden Schuldscheinen, 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten 
und Zinsscheinen die Genehmigung ertheilt. 
Dresden, den 6. December 1876. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Forwerg. 
  
124. Verorduung, 
den Preis der Pässe zu Reisen außerhalb des Königreichs Sachsen betreffend; 
vom 13. December 1876. 
Nach § 3 der Verordunng, die neuen Paßformulare betreffend, vom 28. November 1864 
(Seite 428 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) hat der Preis der 
Pässe zu Reisen außerhalb Sachsen seither 1 Mark, mit Inbegriff der im Betrage von 
25 Pfennigen zu entrichten gewesenen Stempelabgabe, betragen. 
Nachdem jedoch durch Art. 1 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. No- 
vember 1876 (Seite 466 sg. des Gesetz und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) 
und Nr. 22, b des diesem Gesetze angefügten Tarifs die Stempelabgabe von Reisepässen 
der gedachten Art vom 1. Jannar 1877 an auf 50 Pfennige erhöht worden ist, wird 
zu 88 3 und 4 der obigen Verordnung vom 28. November 1864, beziehentlich unter 
theilweiser Abänderung der in diesen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen, Fol- 
gendes verordnet:
	        
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