Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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1. Der von dem Paßempfänger für Ausstellung eines Reisepasses der bezeich- 
neten Art zu entrichtende Preis beträgt, mit Inbegriff der auf 50 Pfennige festgestellten 
Stempelabgabe, vom 1. Jannar 1877 ab 1 Mark 25 Pfennige. 
& 2. Der Vertrieb der Paßformulare wird, wie seither, in Gemäßheit der Ver- 
ordnung vom 18. Juli 1870 (Seite 269 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1870) durch das Gendarmerie-Wirthschaftsdepot besorgt. 
3. Der Bezugspreis der Paßformulare, welcher nach § 3 der letztgedachten Ver- 
ordnung bei Einsendung der Bestellzettel sogleich mit beizufügen ist, und nach § 4, 
Absatz 2 der Verordnung, die neuen Paßformulare betreffend, vom 28. November 1864, 
seither mit Einschluß der Stempelabgabe 45 Pfennige betragen hat, wird vom 1. Januar 
1877 an auf 70 Pfennige für jedes Formular, einschließlich der Stempelabgabe, erhöht. 
4. Bei Verwendung der bisher bezogenen, mit Stempelmarke zum Betrage von 
25 Pfennigen versehenen Formulare zu den fraglichen Reisepässen haben die Paßpolizei- 
behörden vom 1. Januar 1877 an zu diesen Formularen nachträglich noch eine Stempel- 
marke im Betrage von 25 Pfennigen behufs Erfüllung der Stempelabgabe von 50 Pfen- 
nigen in Gemäßheit der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über den Urkunden- 
stempel vom 13. November 1876 betreffend, vom 6. December 1876 (Seite 580 f-g. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) zu verwenden. 
Dresden, den 13. December 1876. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Gebhardt. 
  
Berichtigung. 
In dem auf Seite 478 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876 abgedruckten Tarife 
zu dem Gesetze über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 ist Zeile 2 von oben nach dem 
Worte „oder“ einzuschalten „ähnlichen“. 
  
Letzte Absendung: am 30. December 1876.
	        
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