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Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungs-
termin bestätigt werden (§ 31, 4).
8. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin frei-
willig zum Diensteintritt melden.
l 63.
Geschäftsordnung der Ersatz-Kommission.
1. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemein-
schaftlich.
2. Der Militär-Vorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der
Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffen-
gattungen vor.
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie-Offizier mit der Führung
seiner alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen.
3. Dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission liegt die Feststellung der Identität
und der bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob.
Er führt seine alphabetische Liste eigenhändig.
Außerdem kontrolirt er die Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen im
Musterungstermin.
4. Die im Namen der Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Civil-
Vorsitzende derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vor-
sitzenden zu besorgen.
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Loosung
aufzunehmenden Protokolls (§ 67, 2), nur von den ständigen Mitgliedern unter-
zeichnet.
5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission?) unterliegen:
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse
(§ 30 und 8 31);
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher
Verhältnisse zurückgestellt zu werden (§ 65, 3);
) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder-Aushebung von Personen,
die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt (§ 9, 2, § 37, 3 und § 81, 4).
R. M. G. 8 30, 4. ·
Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Be-
schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
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*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatz-Kommission über die Klassifikation der Mannschaften der Re-
serve, Landwehr, Seewehr und Ersatzreserve erster Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Ver-
hältnisse in Gemäßheit der §§ 64 und 69 des Reichs-Militär-Gesetzes (s. Kontrol-Ordnung, Abschnitt IV).