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Die Entlassung wird durch den kommandirenden General, bei Marinemann—
schaften durch den Chef der Kaiserlichen Admiralität verfügt.
.Die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten gehören zu den
Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
R. M. G. 8 54 und 8#53.
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Be-
stimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und
Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise, wie die Personen des aktiven Dienst-
standes, unterworfen.
R. M. G. 8 60, 3.
Ueber die Art ihrer späteren Dienstpflicht wird durch die Ober-Ersatz-Kommission
beim Aushebungs-Geschäft Entscheidung getroffen (§ 72, 8).
Wieder-Aushebungen von Mannschaften, welche in Berücksichtigung bürgerlicher
Verhältnisse entlassen sind, unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatz-
Kommission (§ 63, 5) und der Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission.
Für Entscheidungen über die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Sol-
daten sind dieselben Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militärpflichtigen
der entsprechenden Altersklasse verfahren wird.
Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr — unter Berücksich-
tigung der im § 7, 1 enthaltenen Festsetzung — oder als Einjährig-Freiwillige
neun Monate aktiv gedient, so treten sie — ihre Diensttauglichkeit vorausgesetzt —
zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe über und dürfen nicht von Neuem für den
aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren
Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven Dienst begründete, entziehen und das
25ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
R. M. G. 55.
§ 82.
Entlassungsgesuche.
Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften können auf
Grund der Festsetzungen des § 30, 2 à. —We. gestellt und berücksichtigt werden.
Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen
erst nach der Aushebung eingetreten sein.
R. M. G. 8 53.
„[Ueber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse
durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der kommandirende General