Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Prüfungs- 
modus. 
Schriftliche 
Prüfung. 
Mündliche 
Prüfung. 
zuhalten sind, sowie für die Fälle etwaiger Beauftragung eines außerordentlichen 
Prüfungscommissars, längstens bis zum 15. Januar, und im Falle einer außerordent- 
lichen Maturitätsprüfung zu Michaelis längstens bis zum 15. Juli, die Abiturienten 
der Anstalt bei dem Ministerium anzumelden, etwaige Vorschläge wegen der Prüfungs- 
tage beizufügen und die weiteren Anordnungen darauf zu erwarten. 
62. Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und hat sich auf alle Lehr- 
fächer der Oberprima (mit der § 25 gedachten Ausnahme) zu erstrecken. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
63. In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
ein Aufsatz in deutscher Sprache, 
ein Aufsatz in lateinischer Sprache, 
Uebertragung eines deutschen Dictats in das Lateinische (Extemporale), 
desgleichen in das Griechische, 
eine Uebersetzung oder ein kurzer freier Aufsatz in französischer Sprache, 
Lösung von drei Aufgaben aus den verschiedenen Gebieten der Mathematik, nach 
Befinden auch der Physik. 
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten sind von dem Rertor selbst, 
wenn er den Gegenstand in der Oberprima vertreten hat, im anderen Falle von dem 
betreffenden Lehrer in der Weise zu geben, daß derselbe dem Rector die Themata oder 
Aufgaben, welche jedoch von den Abiturienten in dem abgelaufenen Schuljahre nicht 
behandelt sein dürfen, zur Genehmigung vorlegt. 
Alle schriftlichen Arbeiten sind unter Claufur und ununterbrochener Aufsicht eines 
Lehrers zu fertigen. 
Bei Fertigung der schriftlichen Arbeiten sind Hilfsmittel irgend welcher Art durch- 
aus verboten; nur für die freie lateinische Arbeit, für die Uebersetzung in's Griechische 
und für die französische Arbeit ist der Gebrauch des deutsch--lateinischen, des deutsch- 
griechischen und des französischen Lexikons gestattet. 
Jede der unter 1, 2, 6 genannten Arbeiten ist innerhalb 6 Stunden, jede der 
unter Nr. 3, 4, 5 genannten innerhalb 3 bis 4 Stunden zu fertigen. 
Wird eine Arbeit in Reinschrift vorgelegt, so ist das Concept davon beizufügen. 
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer auf jeder Arbeit die Zeit 
anzumerken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist. 
Die einzelnen Arbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe gestellt 
hat, corrigirt und censirt an den Rector abzugeben, welcher sie unter den Mitgliedern 
der Prüfungscommission in Circulation zu setzen hat. 
& 64. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den 
Examinanden Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von 
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