Prüfungs-
modus.
Schriftliche
Prüfung.
Mündliche
Prüfung.
zuhalten sind, sowie für die Fälle etwaiger Beauftragung eines außerordentlichen
Prüfungscommissars, längstens bis zum 15. Januar, und im Falle einer außerordent-
lichen Maturitätsprüfung zu Michaelis längstens bis zum 15. Juli, die Abiturienten
der Anstalt bei dem Ministerium anzumelden, etwaige Vorschläge wegen der Prüfungs-
tage beizufügen und die weiteren Anordnungen darauf zu erwarten.
62. Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und hat sich auf alle Lehr-
fächer der Oberprima (mit der § 25 gedachten Ausnahme) zu erstrecken.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
63. In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen:
ein Aufsatz in deutscher Sprache,
ein Aufsatz in lateinischer Sprache,
Uebertragung eines deutschen Dictats in das Lateinische (Extemporale),
desgleichen in das Griechische,
eine Uebersetzung oder ein kurzer freier Aufsatz in französischer Sprache,
Lösung von drei Aufgaben aus den verschiedenen Gebieten der Mathematik, nach
Befinden auch der Physik.
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten sind von dem Rertor selbst,
wenn er den Gegenstand in der Oberprima vertreten hat, im anderen Falle von dem
betreffenden Lehrer in der Weise zu geben, daß derselbe dem Rector die Themata oder
Aufgaben, welche jedoch von den Abiturienten in dem abgelaufenen Schuljahre nicht
behandelt sein dürfen, zur Genehmigung vorlegt.
Alle schriftlichen Arbeiten sind unter Claufur und ununterbrochener Aufsicht eines
Lehrers zu fertigen.
Bei Fertigung der schriftlichen Arbeiten sind Hilfsmittel irgend welcher Art durch-
aus verboten; nur für die freie lateinische Arbeit, für die Uebersetzung in's Griechische
und für die französische Arbeit ist der Gebrauch des deutsch--lateinischen, des deutsch-
griechischen und des französischen Lexikons gestattet.
Jede der unter 1, 2, 6 genannten Arbeiten ist innerhalb 6 Stunden, jede der
unter Nr. 3, 4, 5 genannten innerhalb 3 bis 4 Stunden zu fertigen.
Wird eine Arbeit in Reinschrift vorgelegt, so ist das Concept davon beizufügen.
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer auf jeder Arbeit die Zeit
anzumerken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist.
Die einzelnen Arbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe gestellt
hat, corrigirt und censirt an den Rector abzugeben, welcher sie unter den Mitgliedern
der Prüfungscommission in Circulation zu setzen hat.
& 64. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den
Examinanden Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von
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