Zurückweisung.
Verwarnung.
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In gleicher Form ist auch die Sittencensur, beziehentlich mit der § 65 nachgelassenen
Beschränkung zu verlautbaren, im Uebrigen aber von jeder weiteren Motivirung sowohl
der wissenschaftlichen, als der Sittencensuren in den Zeugnissen abzusehen.
Die in diesen Zeugnissen den Censuren vorausgehende Personalbezeichnung hat
nicht nur den vollständigen Namen und den Geburtsort des Empfängers, sondern auch
Tag und Jahr der Geburt, den Stand des Vaters und die Religion oder Confession
des Schülers anzugeben, ferner wann derselbe auf das Gymnasium aufgenommen
worden ist, beziehentlich welche Anstalt er zuvor besucht, wie lange er den oberen
Classen, namentlich den beiden Primen angehört, oder auf welchen anderen, beziehentlich
privaten Wegen er seine Vorbildung erworben hat, endlich welchem Studium er sich
zu widmen oder welchen Berufsweg er einzuschlagen gedenkt.
Sollte ein derartiges Zeugniß einem außerehelich geborenen Abiturienten auszu-
stellen sein, so genügt die vollständige Einzeichnung des Namens, welchen derselbe nach
seinem Geburtszeugnisse führt.
s67. Examinanden, deren schriftliche Arbeiten bereits so ausgefallen sind, daß sie
eine Censur nicht verdienen, sollen vor der mündlichen Prüfung von dem Rector davon
in Kenntniß gesetzt werden und können, wenn sie nicht freiwillig auf Zulassung zu der
mündlichen Prüfung verzichten, nach Befinden von derselben ausgeschlossen werden.
Erlangt ein Examinand nach beendigter Prüfung keine Censur, oder ist er bereits
nach völlig unbefriedigendem Ausfalle der schriftlichen Arbeiten entweder freiwillig zurück-
getreten, oder von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden, so ist er auf Ver-
langen nach einem halben oder vollen Jahre noch einmal zu dieser Prüfung zuzulassen;
eine nochmalige Zurückweisung aber schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für
immer aus.
§68. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs-
mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von
der ferneren Theilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Be-
endigung der Prüfung entdeckt wird, mit der Verweigerung, beziehentlich Ungiltig-
erklärung des Reifezeugnisses zu bestrafen.
Auch kann im Falle eines blosen Versuchs des Gebrauchs fremder Hilfe oder un-
erlaubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Theilnahme an der Prüfung,
beziehentlich die Verweigerung des Reifezeugnisses verfügt werden.
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen blosen Versuchs bestraft wurde, nur
noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Maturitätsprüfung
zugelassen werden.
Ueber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungscommission.