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Bei Zwischenverfügungen, welche durch Mängel in den Unterlagen veranlaßt sind,
sowie in den §§ 9, 13 und 20 der Verordnung vom 20. Januar 1853, die Ertheilung
von Patenten betreffend (Seite 10 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1853), bemerkten Fällen wird nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften liquidirt.
Dresden, den 2. Januar 1877.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
MÆ 13. Verordnung,
die Behandlung nachgemachter und verfälschter Reichsbanknoten betreffend;
vom 13. Januar 1877.
Nechdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs die nachstehend unter O zu-
— sammengestellten Bestimmungen über die Behandlung nachgemachter und verfälschter
Reichsbanknoten getroffen worden sind, so wird zu deren Ausführung, unter besonderem
Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften in den §§ 146 bis 149, 151, 152 und 360,
Ziffer 4 bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, Folgendes verordnet:
Zu 1, II und III.
Die in § 6 der Verordnung vom 2. Juni 1842 (Seite 81 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1842), in Verbindung mit der Verordnung vom 30. September
1857 (Seite 249 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857), den Staats-
kassen ertheilten Vorschriften leiden von nun an auf nachgemachte und verfälschte Reichs-
banknoten keine Anwendung. Dagegen haben die Staatskassen bei vorkommenden
Nachahmungen oder Fälschungen von anderem Papiergelde als von Reichskassenscheinen
(vergl. Verordnung vom 5. Juli 1876, Seite 285 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1876) und von Reichsbanknoten, auch fernerhin nach jenen Vorschriften zu
verfahren.
Zu IV.
Die in §§ 1 und 5 der obengedachten Verordnung vom 2. Juni 1842 den
Polizei= und Justizbehörden vorgeschriebenen Anzeigen und Einsendungen kommen von
nun an bei dem Vorkommen nachgemachter oder verfälschter Reichsbanknoten in
Wegfall. Falls diese Behörden zur zweckmäßigen Einleitung oder Fortstellung eines