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Ermittelungs- oder Untersuchungs-Verfahrens wegen einer verfälschten oder nach—
gemachten Reichsbanknote nähere Mittheilungen bedürfen, haben sie künftig nicht das
Ministerium des Innern, wie in § 2 jener Verordnung vorgeschrieben ist, sondern das
Reichsbankdirectorium darum anzugehen.
Insoweit es sich dagegen um Nachahmungen oder Fälschungen von anderem Papier-
gelde als von Reichskassenscheinen (vergl. die bereits oben erwähnte Verordnung vom
5. Juli 1876) und von Reichsbanknoten handelt, ist von den Polizei= und Justiz-
behörden das in der Verordnung vom 2. Juni 1842 vorgeschriebene Verfahren auch
fernerhin zu beobachten.
Dresden, den 13. Januar 1877.
Sämmtliche Ministerien.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber.
Abeken. Frhr. v. Könneritz.
□
Bestimmungen
über die Behandlung nachgemachter und verfälschter Reichsbanknoten.
J.
Sämmtliche Reichs- und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nach—
gemachten oder verfälschten Reichsbanknoten (88 146 bis 149 des Strafgesetzbuchs)
anzuhalten.
v. Brück.
II.
Wird ein eingehendes Falschstück als solches von dem Kassenbeamten ohne Weiteres
erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz- oder Polizei—
behörde Anzeige zu machen und derselben das angehaltene Falschstück unter Beifügung
des eingegangenen Begleitschreibens, Etiquetts 2c. beziehungsweise der über die Ein-
zahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung vorzulegen.
III.
Erscheint die Unechtheit einer Note zweifelhaft, so ist dieselbe, nachdem dem bis-
herigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden ist, an das
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