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Sie sind alsdann im Sinne gegenwärtiger Verordnung den Ueberwachungsvereinen
gleichgestellt.
83. Die Bedingungen, unter welchen die in §§ 1 und 2 gedachte Zulassung und
Befreiung erfolgt, und die hinsichtlich der auszuübenden Revisionsthätigkeit zu be-
obachtenden Vorschriften werden durch ein Regulativ festgestellt.
& 4. Gesuche um Ertheilung der in § 1 gedachten Ermächtigung sind unter Bei-
fügung der erforderlichen Unterlagen an das Ministerium des Innern zu richten.
Gesuche um Gewährung der in § 2 gedachten Befreiung sind unter genauer Dar-
legung der einschlagenden Verhältnisse, sowie der von dem nachsuchenden Dampfkessel-
besitzer beabsichtigten Einrichtungen bei der Baupolizeibehörde anzubringen und von
dieser nach Gehör des Dampfkesselinspectors dem Ministerium des Innern mittelst gut-
achtlichen Berichts zur Entschließung vorzulegen.
5. Nichtsächsische Ueberwachungsvereine, welche ihren Geschäftsbetrieb über das
Königreich Sachsen erstrecken wollen, sind gehalten, einen innerhalb des Landes gelegenen
Ort als Sitz zu wählen, dessen Gerichtsbehörde sie sich wegen ihrer hierländischen
Geschäfte ausdrücklich zu unterstellen haben.
Der ausländische Verein hat dafür zu sorgen, daß an dem von ihm gewählten
Sitze stets ein Bevollmächtigter vorhanden ist, welcher den Verein gegen seine Mit-
glieder wie gegen dritte Personen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten er-
mächtigt ist.
#6. Die Namen der Vereine, welchen die in § 1 gedachte Ermächtigung ertheilt
wird, sowie der Orte, welche von ausländischen Vereinen als Sitz gewählt worden sind,
werden von dem Ministerium des Innern durch das Dresdner Journal und die Leip-
ziger Zeitung bekannt gemacht.
§ 7. Die Baupolizeibehörden sowohl, als die vom Staate bestellten Dampfkessel=
inspectoren bleiben berechtigt, in allen Fällen, wo sie es aus sicherheits= und wohl-
fahrtspolizeilichen Rücksichten für geboten erachten, ihrerseits Revisionen von Dampf-
kesseln, welche Mitgliedern von Ueberwachungsvereinen oder den in § 2 gedachten
Einzelbesitzern gehören, zu veranlassen, beziehentlich vorzunehmen, Außerbetriebsetzungen
zu verfügen und sonst nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Vorschriften einzu-
schreiten.
Sind ihre Wahrnehmungen von der Art, daß die Zurücknahme der in §§ 1 und 2
gedachten Zulassung und Befreiung angezeigt erscheint, so haben sie deshalb an das
Ministerium des Innern Bericht zu erstatten.