Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Entziehungen  der  in  §  1  gedachten  Erlaubniß  werden  auf  dem  in  86  bezeichneten
Wege  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  8.  Februar  1877.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

 

&  18.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  des  Vereins  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt  Zwickau  betreffend;
vom  9.  Februar  1877.

Dee  Ministerium  des  Innern  hat  dem  Vereine  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt  Zwickau
zu  Zwickau,  welcher  eine  anderweite  Anleihe  von  150,000  Mark  unter  Verpfändung
seines  Grundbesitzes  sowohl  für  diese  als  auch  für  die  frühere  Anleihe  aus  dem  Jahre
1867  (im  Betrage  von  50,000  Thlr.  ——  —  150,000  Mark)  aufzunehmen  beabsichtigt,
  zu  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5  Procent  jährlich  zu  verzinsenden
  und  bis  zum  Jahre  1904  auszuloosenden  Schuldscheinen  der  gegenwärtigen
Anleihe  zum  Nennwerthe  von  je  500  Mark  sammt  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  nach
Maßgabe  der  vorgelegten  Haupt-,  Schuld=  und  Pfandverschreibung  nebst  Anleiheplan
die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.
Dresden,  am  9.  Februar  1877.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

 

&  19.  Bekanntmachung,

eine  Vereinbarung  mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  wegen  gegenseitiger
Durchführung  der  Schulpflicht  betreffend;
vom  10.  Februar  1877.

Nochdem  zwischen  der  Diesseitigen  und  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  wegen
gegenseitiger  Durchführung  der  Schulpflicht  durch  Austausch  von  Ministerialerklärungen