Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Der Militär-Commissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu 
überweisen und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde mili— 
tärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch- und Fahr-Tableaux 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück- 
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpfleg- 
ung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. 
Das Kriegs-Ministerium wird dafür sorgen, daß die Transportführer rechtzeitig 
die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu 
Ouartier-Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und 
Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssatz von 5000 
Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag erhalten. 
Von dem Militär-Commissar empfangen die Transportführer Nationale, welche, 
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (§ 21) 
aufzustellen, von dem Militär-Commissar zu vollziehen und von dem Transportführer 
an den Truppentheil auszuhändigen sind. · 
Das Kriegs-Ministerium wird Anordnung treffen, inwieweit der Militär-Commissar 
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
834. Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäfts werden die in dem National 
der abgenommenen Pferde (8 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes 
Attest darin eingetragen: 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
....... Pferden mit 
einer Gesammttaxe von A 
geschriebben 
richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungs-Commission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Commissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. 
Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Commissar über 
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular 6. 
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Mark, 
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