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Der Militär-Commissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu
überweisen und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde mili—
tärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch- und Fahr-Tableaux
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück-
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpfleg-
ung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds.
Das Kriegs-Ministerium wird dafür sorgen, daß die Transportführer rechtzeitig
die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets zu
Ouartier-Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und
Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssatz von 5000
Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag erhalten.
Von dem Militär-Commissar empfangen die Transportführer Nationale, welche,
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (§ 21)
aufzustellen, von dem Militär-Commissar zu vollziehen und von dem Transportführer
an den Truppentheil auszuhändigen sind. ·
Das Kriegs-Ministerium wird Anordnung treffen, inwieweit der Militär-Commissar
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
834. Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäfts werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (8 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes
Attest darin eingetragen:
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
....... Pferden mit
einer Gesammttaxe von A
geschriebben
richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungs-Commission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Commissar als
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen.
Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Commissar über
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular 6.
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Mark,
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