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MÆ 2. Gesetz,
die weitere Ausführung des Reichsgesetzes wegen Gewährung von Beihilfen an
Angehörige der Reserve und Landwehr vom 22. Juni 1871 betreffend;
vom 18. December 1876.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c4. 224. 2.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
§& 1. Die Forderungen aus denjenigen Darlehnen, welche nach Höhe von zusammen
144,744 Thlr. —. —.. — 434,232 Mark —.
aus der auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871 (Seite 271 des Reichs-
Gesetzblattes vom Jahre 1871) zu Beihilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr
in Sachsen bestimmten Summe von 251,010 Thaler (753,030 Mark) an einzelne
Angehörige der Reserve und Landwehr gewährt worden sind, werden hiermit, insoweit
sie nicht inmittelst zurückgezahlt, beziehentlich als uneinbringlich anerkannt worden sind,
auf die Bezirksverbände, einschließlich der Stadtbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz
mit allen Nebenrechten, welche zur Sicherheit jener Forderungen dienen oder sonst dazu
gehören, dergestalt übertragen, daß jedem Bezirksverbande die Beträge, welche den zur
Zeit der Darlehnsgewährung an einem Orte innerhalb der dermaligen Bezirksabgrenzung
wohnhaft Gewesenen zugetheilt worden sind, als dem Bezirksverbande gegen die be-
treffenden Schuldner zustehende Forderungen überwiesen werden.
Nur die wirklich eingehenden Beträge sind als Stammvermögen im Sinne von
§ 22 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden 2c. betreffend, vom 21. April
1873 (Seite 288 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) zu behandeln.
#62. Der Gesammtbetrag derjenigen Darlehne, welche von den Schuldnern bis
zum Zeitpunkte der Erlassung dieses Gesetzes bereits zurückgezahlt worden sind, wird
ebenso, wie der bei Schluß der Rechnung über den § 1 gedachten Unterstützungsfond
etwa verbleibende Restbestand unter die Bezirksverbände nach dem Verhältnisse der
Bevölkerungszahl nach der Zählung vom Jahre 1871 vertheilt.
Die hiernach den einzelnen Bezirksverbänden zufallenden Beträge sind ebenfalls
als Stammvermögen im Sinne von § 22 des obgedachten Gesetzes vom 21. April 1873
zu betrachten.
6# 3. Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Dresden, den 18. December 1876
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.