Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 2 — 
MÆ 2. Gesetz, 
die weitere Ausführung des Reichsgesetzes wegen Gewährung von Beihilfen an 
Angehörige der Reserve und Landwehr vom 22. Juni 1871 betreffend; 
vom 18. December 1876. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c4. 224. 2. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
§& 1. Die Forderungen aus denjenigen Darlehnen, welche nach Höhe von zusammen 
144,744 Thlr. —. —.. — 434,232 Mark —. 
aus der auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871 (Seite 271 des Reichs- 
Gesetzblattes vom Jahre 1871) zu Beihilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr 
in Sachsen bestimmten Summe von 251,010 Thaler (753,030 Mark) an einzelne 
Angehörige der Reserve und Landwehr gewährt worden sind, werden hiermit, insoweit 
sie nicht inmittelst zurückgezahlt, beziehentlich als uneinbringlich anerkannt worden sind, 
auf die Bezirksverbände, einschließlich der Stadtbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz 
mit allen Nebenrechten, welche zur Sicherheit jener Forderungen dienen oder sonst dazu 
gehören, dergestalt übertragen, daß jedem Bezirksverbande die Beträge, welche den zur 
Zeit der Darlehnsgewährung an einem Orte innerhalb der dermaligen Bezirksabgrenzung 
wohnhaft Gewesenen zugetheilt worden sind, als dem Bezirksverbande gegen die be- 
treffenden Schuldner zustehende Forderungen überwiesen werden. 
Nur die wirklich eingehenden Beträge sind als Stammvermögen im Sinne von 
§ 22 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden 2c. betreffend, vom 21. April 
1873 (Seite 288 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) zu behandeln. 
#62. Der Gesammtbetrag derjenigen Darlehne, welche von den Schuldnern bis 
zum Zeitpunkte der Erlassung dieses Gesetzes bereits zurückgezahlt worden sind, wird 
ebenso, wie der bei Schluß der Rechnung über den § 1 gedachten Unterstützungsfond 
etwa verbleibende Restbestand unter die Bezirksverbände nach dem Verhältnisse der 
Bevölkerungszahl nach der Zählung vom Jahre 1871 vertheilt. 
Die hiernach den einzelnen Bezirksverbänden zufallenden Beträge sind ebenfalls 
als Stammvermögen im Sinne von § 22 des obgedachten Gesetzes vom 21. April 1873 
zu betrachten. 
6# 3. Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Dresden, den 18. December 1876 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.