Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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3. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in den Statuten des Credit= und Vorschuß-Vereins zu 
Lommatzsch enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 23. December 1876. 
W Allerhöchster Genehmigung ist dem in das Handelsregister eingetragenen Credit— 
und Vorschuß-Vereine zu Lommatzsch auf Ansuchen die in der nachstehend abgedruckten 
Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
bewilligt worden. 
Dresden, am 23. December 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Statut 
für den Credit= und Vorschuß-Verein zu Lommatzsch. 
Lc. rc. 
8 26. ꝛc. ꝛc. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung 
nicht, so ist die Gesellschaft befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben,) zu 
realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurs 
zu liquidiren. 
*) d. i. nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 480 und 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
  
  
4. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative der Sparkasse zu Oppach enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 28. December 1876. 
Mie Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der Gemeinde zu Oppach 
für die von derselben errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten Bestimm 
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