Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen Ladungen oder 
sonstigen Erlassen der Delegation angedroht worden sind, oder welche unmittelbar 
kraft der Gesetze eintreten. 
Dresden, den 30. December 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Paulig. 
  
& 6. Verordnung, 
die Strafloserklärung früherer Stempelsteuerhinterziehungen betreffend; 
vom 5. Januar 1877. 
W#a##, Albert, von GOTTSGnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 2c. 
verordnen mit Rücksicht auf die am 1. dieses Monats in Kraft getretenen Gesetze über 
die Erbschaftssteuer und über den Urkundenstempel vom 13. November 1876, wie folgt: 
& 11. Stempelsteuerhinterziehungen, welche vor dem 1. Januar 1877 begangen 
worden sind, bleiben, soweit sie sich nicht auf den Reichswechselstempel und den Spiel- 
kartenstempel beziehen, in Zukunft von jeder Strafverfolgung ausgeschlossen. 
62. Die wegen dergleichen Hinterziehungen bereits anhängigen Erörterungen 
und Strafverfahren werden einschließlich der Untersuchungskosten und der noch nicht 
vollstreckten Strafen hiermit niedergeschlagen. 
83. Eine Zurückerstattung bereits eingezogener Strafgelder findet nicht statt. 
#l4. An dem Anspruche des Staatsfiscus auf hinterzogene Stempelabgaben wird 
durch gegenwärtige Bestimmungen Nichts geändert. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 5. Januar 1877. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
 
	        
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