Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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M. 7. Verordnung, 
die vorzunehmende Ermittelung des Ernteertrags für das Jahr 1876 betreffend; 
vom 5. Januar 1877. 
Das Ministerium des Innern hat beschlossen, die Ermittelung des Ernteertrags für 
das vergangene Jahr in allen Ortschaften des Königreichs, wie in den Vorjahren, durch 
die Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen vornehmen 
zu lassen. 
Zu diesem Behufe wird Folgendes verordnet: 
1. Für jeden Ort des Königreichs wird ein Druckexemplar des Erhebungsformulars 
nebst einem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungs- 
obrigkeiten (in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 
1873 eingeführt ist, den Stadträthen, im Uebrigen den Amtshauptmannschaften 
und beziehentlich der Verwaltungs-Commission zu Glauchau) durch das Statistische 
Bureau des Ministeriums des Innern übersendet werden. 
2. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Commission zu Glauchau haben 
die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exemplare sofort an die Stadträthe 
derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an 
die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 
3. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände haben alsbald die Formulare 
unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen für jede Art der in 
der Flur gebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der 
aufgedruckten Vorschriften auszufüllen. 
4. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und be- 
ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Land- 
wirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 1. März 1877 und 
zwar seiten der Stadträthe, denen dieselben direct vom Statistischen Bureau 
des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses Bureau unmittelbar ein- 
zusenden, seiten der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die 
Amtshauptmannschaften beziehentlich die Verwaltungs-Commission zu Glauchau 
abzugeben. 
5. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Commission zu Glauchau 
haben, nachdem sie sich von der formell vorschriftsmäßigen Ausfüllung und 
Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks nach alphabeti- 
scher Ordnung zu gehörig fest verpackten Lagen zusammengeschnürt, bis spä-
	        
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