Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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testens zum 15. März 1877 an das Statistische Bureau des Ministeriums des 
Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Liefer- 
schein wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der aus- 
gefüllt zurückfolgenden Formulare anzugeben. 
6. Etwaige, bei der Extraction seiten des Statistischen Bureaus wahrgenommene 
Mängel werden durch das Letztere den betreffenden Stadträthen beziehentlich 
Gemeindevorständen direct mitgetheilt werden und sind durch diese mit thun- 
lichster Beschleunigung abzustellen. 
Dresden, am 5. Januar 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
— 
  
. 8. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für den Bau der neuen Elbbrücke bei Riesa. 
betreffend; 
vom 10. Jannar 1877. 
Un die nach Erwerbung der Leipzig-Dresdner Eisenbahn durch den Staat nothwen— 
dig gewordene Vereinigung der beiden Riesaer Bahnhöfe zu ermöglichen, und um die 
dadurch bedingten Einrichtungen dergestalt zur Ausführung bringen zu können, wie es 
die Rücksichten auf die Sicherstellung der Bahn und auf die Sicherheit und Ordnung 
des Betriebs erheischen, muß die Achse der neu aufzuführenden Elbbrücke bei Riesa um 
etwa 30 Meter stromauf der Achse der eingestürzten alten Brücke verlegt werden. 
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter- 
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf den 
Lashsen Brückenbau und den Anschluß der Bahn an denselben in Anwendung zu 
ringen. 
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden 
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
	        
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