Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  2.  Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes.  13

preußischen  Vertreter  bei  den  deutschen  Regierungen  '!),  in  welchen  er
nochmals  betonte,  daß  die  Bestimmung  des  Termins  der  Parlamentseröffnung
  vor  Beginn  der  Regierungsverhandlungen  über  die  Reformvorlagen
  der  Kern  des  Antrages  vom  9.  April  sei.  »Mit  der  Ablehnung
dieser  Frage  wäre  die  ernstliche  Behandlung  der  Bundesreform
überhaupt  tatsächlich  abgelehnt.«

Als  die  Bundesreform-Kommission  ihre  Beratungen  am  11.  Mai  1866
begann,  skizzierte  der  preußische  Gesandte  die  Reformpläne  seiner
Regierung  näher,  indem  er  acht  Punkte  formulierte?)  Sie  betrafen
die  Einfügung  einer  periodisch  einzuberufenden  Nationalvertretung  in
den  Bundesorganismus  mit  der  Wirkung,  daß  die  bisher  erforderliche
Stimmeneinheit  der  Bundesglieder  durch  Beschlußfassung  der  Nationalvertretung
  auf  speziell  bezeichneten  Gebieten  der  künftigen  Bundesgesetzgebung
  ersetzt  werden  solle  (Nr.  a);  ferner  die  Feststellung  der
Kompetenz  (Nr.  b  bis  e);  endlich  Organisation  des  Konsulatwesens,
Gründung  einer  deutschen  Kriegsmarine  und  Revision  der  Bundeskriegsverfassung
  (Nr.  f  bis  h).  Diese  preußischen  Vorschläge  sind  darum
  von  höchster  Bedeutung,  weil  sie  die  Grundlinien  der  späteren
Verfassung  enthalten  und  gewissermaßen  die  rechtsgeschichtliche  Brücke
zwischen  der  alten  Bundesverfassung  und  der  neuen  Bundesstaatsverfassung
  bilden.  Es  war  zum  ersten  Male,  daß  die  Umrisse  des  neü
zu  schaffienden  Baues  deutlich  entgegentraten.

Es  war  zugleich  zum  letzten  Male,  daß  eine  Bundesreform
angestrebt  wurde.  Zwischen  den  preußischen  Vorschlägen  vom  11.  Mai
1866  und  den  alsbald  zu  erwähnenden  vom  10.  Juni  1866  liegt  eine
staatsrechtlich  überaus  bedeutsame  Kluft.  Die  ersteren  haben  die
Fortdauer  des  Bundes,  die  letzteren  seine  Auflösung  zur  Voraussetzung;
  wären  die  Reformvorschläge  vom  11.  Mai  von  Erfolg  gewesen,
  so  bestünde  zwischen  dem  alten  Bunde  und  dem  heutigen
Verfassungszustande  rechtliche  Kontinuität;  die  Ereignisse
vom  14.  Juni  1866  haben  dieselbe  zerstört;  der  Bund  wurde  vernichtet,
nicht  reformiert;  und  es  mußte  erst  wieder  die  Grundlage  zu  einem
staatsrechtlichen  Neubau  geschaffen  werden.

Unmittelbar  vor  der  Katastrophe,  am  10.  Juni  1866,  richtete  Fürst
Bismarck  an  die  deutschen  Regierungen  eine  Zirkulardepesche°),  in
welcher  er  ihnen  »Grundzüge  zueinerneuen  Bundesverfassung«
  zur  Erwägung  mitteilte  und  sie  ersuchte,  sich  zugleich  über
die  Frage  schlüssig  machen  zu  wollen,

»ob  sie  eventuell,  wenn  in  der  Zwischenzeit  bei  der
drohenden  Kriegsgefahr  die  bisherigen  Bundesverhältnisse
  sich  lösen  sollten,  einem  auf  der  Basis
dieser  Modifikationen  des  alten  Bundesvertrages  neu  zu  errichtenden
  Bunde  beizutreten  geneigt  sein  würden.«

1)  Bei  Hahn  8.67.  2)  Hahn  S.  69;  Klüpfel  II,  S.  31.
3)  Hahn  S.  123.