— 8 —
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen
enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
romni
betroffen. p b
Dresden, am 10. Januar 1877.
Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
M 9. Bekanntmachung,
die Verleihung des Rechts der Reifeprüfung an die Realschule in Freiberg
betreffend;
vom 11. Januar 1877.
Das unterzeichnete Ministerium hat die Realschulanstalt in Freiberg als Realschule
I. Ordnung anerkannt und derselben von Ostern 1877 an das Recht der Reifeprüfung
in der Abschnitt VI, § 99 fg. des Regulativs für die Realschulen und dem Nachtrage
dazu vom 2. December 1870 vorgeschriebenen Maße und mit den für die Reifezeug-
nisse der Realschulen I. Ordnung zugestandenen Wirkungen und Vergünstigungen ver-
liehen, was den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Juli 1860 (Seite 95 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) gemäß zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht wird.
Dresden, am 11. Januar 1877.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
* Dr. v. Gerber. Fiedler
Berichtigungen.
In der der Verordnung, die Einführung einer neuen Gebührentaxe für die Kostenberechnungen der
Verwaltungsbehörden erster Instanz betreffend, vom 24. September 1876 angefügten Gebührentaxe ist
bei Nr. 8 unter b (Seite 442 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) nach den Worten:
„soweit sie" das Wort: „nicht“ hinzuzufügen.
In § 40 der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874
im Jahre 1877 betreffend, vom 6. December 1876 (Seite 594 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1876) ist im Eingang anstatt der Worte: „Bei den nach §§ 57 und 58 des Gesetzes zu bestrafen-
den Zuwiderhandlungen“ zu lesen: „Bei den nach §§ 67 und 68 des Gesetzes zu bestrafenden Zu-
widerhandlungen."
Letzte Absendung: am 25. Januar 1877.