Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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von der Kreishauptmannschaft Bautzen in den „Bautzner Nachrichten,“ 
Dresden in deren amtlichem „Verordnungsblatte,“ 
Leipzig in dem „Sächsischen Wochenblatte,“ 
Zwickau in deren amtlichem „Verordnungsblatte.“ 
Außerdem liegt jeder Kreishauptmannschaft die Verpflichtung ob, zu dem Tage, an 
welchem sie die vorerwähnten Bekanntmachungen zur Druckerei giebt, je eine Abschrift 
hiervon an den Rechnungshof des Deutschen Reichs in Potsdam und an das unter- 
zeichnete Kriegsministerium per Couvert einzusenden. Seiten der Amtshauptmann- 
schaften 2c. in den Kreishauptmannschaften Dresden und Zwickau sind die quäst. Be- 
kanntmachungen der letzteren auch in den resp. Amtsblättern weiter zu veröffentlichen. 
IV. Die Aufstellung der Liquidationen über Vergütung von Marschfourage erfolgt 
nach dem im Reichsgesetzblatte pro 1875 auf Seite 295 bis 297 befindlichen Schema, 
und zwar: 
für die Landgemeinden von den betreffenden Amtshauptmannschaften, 
für die Stadtgemeinden von den betreffenden Stadträthen, 
während die Attestation dieser Liquidationen in Bezug auf die in Ansatz gebrachten 
Durchschnittspreise den betreffenden Amtshauptmannschaften zufällt. Ausgenommen 
von letzterer Maßnahme sind die je einen eigenen Bezirk bildenden Städte Dresden, 
Leipzig und Chemnitz, deren Liquidationen durch die zur Besorgung der Militair- 
angelegenheiten bestimmten Commissare in dieser Hinsicht attestirt werden. 
Die Einsendung quäst. Liquidationen in duplo an die Intendantur der Armee 
in Dresden hat bis zum Schlusse jedes nächsten Monats und von derjenigen Behörde 
zu geschehen, welcher die Attestation der in den mehrgenannten Liquidationen ein- 
gestellten Durchschnittspreise obliegt. 
Vorstehende Verordnung tritt unter dem 1. Juni dieses Jahres in Kraft. 
Dresden, am 22. Mai 1877. 
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Kriegsministerium. 
von Fabrice. 
Boden.
	        
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