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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1877.
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Inhalt: Verordnung, die Beaussichtigung der Dampfkessel betr. S. 229. — Verordnung, die Fabriken= und
Dampfkessel-Inspection betr. S. 231. — Bekanntmachung, die Concessionirung der Feuerversicherungs-
Gesellschaft zu Brandenburg an der Havel betr. S. 233. — Bekanntmachung, die Altersrentenbank der
Weberinnung zu Frankenberg betr. S. 234. — Verordnung, die Erbauung der Gaschwitz-Plagwitz-
Lindenauer Eisenbahn betr. S. 235. — Bekanntmachung, das Regulativ über die Pensionsverhältnisse
der städtischen Beamten der Stadt Marienberg betr. S. 236. — Bekanntmachung, die Betriebseröffnung
der Schandau-Neustadt-Dürrröhrsdorfer Eisenbahnlinie betr. S. 237. — Verordnung wegen Einführung
des Kirchengesetzes, die Fixation der Accidentien und Stolgebühren der evangelisch -lutherischen Geistlichen
und Kirchendiener betreffend, vom 2. December 1876 in der Oberlausitz. S. 238.
I& 48. Verordnung,
einige Abänderungen der Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der
Dampfkessel vom 6. Juli 1871 betreffend;
vom 4. Mai 1877.
Nachdem eine theilweise Abänderung der Bestimmungen in §§ 18, 19, 23 der Ver-
ordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 6. Juli 1871
(Seite 143 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) beschlossen worden
ist, werden die gedachten Bestimmungen hiermit aufgehoben und treten an deren Stelle
folgende Vorschriften:
1. Die technischen Beamten haben die im Betriebe befindlichen Dampfkessel ihres (§ 18 der Ver-
Bezirks von Zeit zu Zeit ohne vorhergegangene Benachrichtigung der Besitzer zu revi- crrdnnn vo
diren. Jeder Kessel ist jährlich einmal zu revidiren; es ist jedoch dem pflichtmäßigen
Ermessen der technischen Beamten überlassen, die Revision nach Maßgabe der Gefähr-
lichkeit und sonstigen Beschaffenheit der Anlage und der von ihnen über den Grad der
Sorgfalt in der Behandlung gemachten Wahrnehmungen üöfter zu wiederholen.
Die technischen Beamten haben sich bei diesen Revisionen nicht nur von der fort-
dauernden Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile einer Dampfkesselanlage und von
der eingetretenen Abnutzung zu überzeugen, sondern auch alle Umstände zu beachten,
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