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10 A — 4 für jede regelmäßige Revision eines Dampfkessels.
Werden jedoch in einem und demselben Etablissement mehrere
Dampfkessel gleichzeitig revidirt, so sind nur für den ersten derselben
10 —, für jeden folgenden 6 —M zu berechnen;
1 . 50 é& für Ausfertigung eines neuen Betriebserlaubnißscheins (Certificats),
wenn das frühere Exemplar durch Schuld des Besitzers unbrauchbar
geworden ist.
Blose Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung eines
neuen Certificats nicht nothwendig, es ist nur der neue Besitzer auf
demselben zu bemerken, wofür nichts zu berechnen ist.
Wird die Revision mit der Kesselprobe verbunden, so kommt der
Satz von 10 = nur einfach in Anwendung.
Bei auswärtigen Expeditionen ist außer den oben angeführten
Gebühren noch Auslösung nach dem Satze von 9½% für den Tag
zu berechnen.
Vorstehende Bestimmungen treten den 1. Juli 1877 in Kraft.
Dresden, den 4. Mai 1877.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
49. Verordnung,
einige Abänderungen der Verordnung über die Fabriken= und Dampfkessel-
Inspection vom 4. September 1872 betreffend;
vom 24. Mai 1877.
Die 88 2 bis 4 der Verordnung über die Fabriken- und Dampfkessel-Inspection vom
4. September 1872 (Seite 413 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1872) treten vom 1. Juli 1877 an außer Kraft und an deren Stelle folgende Be-
stimmungen:
#6&2. Das Land wird für diesen combinirten Aufsichtsdienst in fünf Inspections-
bezirke eingetheilt, deren Abgrenzung aus der Beifuge □O ersichtlich ist.
3. Für jeden Inspectionsbezirk wird ein technischer Aufsichtsbeamter als
Fabriken= und Dampfkessel-Inspeetor
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