Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1877.
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Inhalt: Instruction zum Einkommensteuergesetze vom 22. December 1874 für das Jahr 1877 S. 9.
10. Justruction
zum Einkommensteuergesetze vom 22. December 1874 für das Jahr 1877;
vom 6. Februar 1877.
Zur weiteren Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874
(Seite 471 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) wird für die im
Jahre 1877 stattfindende Einschätzung zur Einkommensteuer mit Bezug auf § 27 der
Ausführungsverordnung zu gedachtem Gesetze vom 6. December 1876 (Seite 585 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) nachstehende
Instruction
für die Einschätzungscommissionen und Reclamationscommissionen hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht:
I. Abschnitt.
Vorbereitung der Einschätzung.
#. Dem Bezirkssteuerinspector liegt innerhalb seines Steuerbezirks die un-
mittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts ob.
Derselbe hat darüber zu wachen, daß bei den Vorarbeiten für die Einschätzung,
bei Beschaffung der Einschätzungsunterlagen und bei Anlegung der Ortskataster die
Vorschriften der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom
22. December 1874 im Jahre 1877 betreffend, vom 6. December 1876 allenthalben ge-
hörig befolgt und namentlich die deshalb geordneten Fristen genau eingehalten werden.
Den Gemeindebehörden hat er bei Ausführung der ihnen nach jener Verordnung
obliegenden Geschäfte mit Rath und Anleitung hilfreich zur Seite zu stehen und über-
haupt seinerseits Alles aufzubieten, um die Vorarbeiten für die Einschätzung möglichst
zu fördern und eine zweckentsprechende Erledigung derselben zu erreichen. Die von ihm
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