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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1877.
Inhalt: Verordnung, die Errichtung einer Heil= und Pfleganstalt für Epileptischkranke in Königswartha betr.
S. 247. — Bekanntmachung, die allgemeine Gewerbsgehilfenkranken- und Unterstützungskasse zu Döbeln
betr. S. 254. — Bekanntmachung, eine Ergänzungswahl für die I. Kammer betr. S. 255. — Ver-
ordnung, die Bestellung von Commissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer betr. S. 256. —
Verordnung, einige Abänderungen der Verordnung vom 8. Mai 1872 und der revidirten Hebammen-
ordnung betr. S. 258. — Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Neustadt-Sohlander und Wilthen-
Bautzner Eisenbahnlinien betr. S. 259. — Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbau-
ung einer Eisenbahn von Eibau nach Oberoderwitz betr. S. 260. — Verordnung, die von den Orts-
behörden vorschußweise zu zahlenden Marschgebührnisse betr. S. 261. — Bekanntmachung, den Spar-
und Vorschußverein für Clausnitz 2c. betr. S. 277. — Bekanntmachung, die ärztlichen Bezirksvereine
betr. S. 277. — Bekanntmachung, Abänderungen der Telegraphen-Ordnung betr. S. 278. — Ver-
ordnung, eine Abänderung der Lehrbriefe für Lehrlinge des Staatsforstdienstes betr. S. 281.
K 62. Verordnung,
die Errichtung einer Heil- und Pfleganstalt für Epileptischkranke in Königswartha
betreffend;
vom 7. August 1877.
Nochdem beschlossen worden ist, die mit ständischer Zustimmung begründete Heil= und
Pfleganstalt für Epileptischkranke in Königswartha (Kreishauptmannschaft Bautzen) vom
1. September laufenden Jahres an zur Benutzung zu eröffnen, so wird, beziehentlich
mit Allerhöchster Genehmigung, hierüber Folgendes verordnet und zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht:
#1. Die Anstalt tritt in die Reihe der allgemeinen Landes-Heil= 2c. und Ver-
sorganstalten ein und es finden daher auf dieselbe die Bestimmungen des Gesetzes über
die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil= und
Versorganstalten ausgenommenen Armen beizutragen, vom 26. Mai 1834 (Seite 125 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834), sowie etwaige künftig deshalb
ergehende Gesetze und Vorschriften Anwendung.
&2. Die Anstalt ist zur ärztlichen Behandlung von Epileptischkranken männlichen
Geschlechts, zunächst nur bis zur Zahl von 50 Kranken, bestimmt. Inwieweit Knaben
unter 15 Jahren Aufnahme finden können oder dem Landeskrankenhause zu Hubertus-
burg zuzuweisen sind, bleibt im einzelnen Falle zu bestimmen.
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