Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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behörde (vergl. 8 6) zurückgebracht, beziehentlich der betreffenden Armenbehörde über— 
geben. Die Behörde ist solchenfalls von der bevorstehenden Zuführung rechtzeitig in 
Kenntniß zu setzen. 
Unvorhergesehene Hindernisse der Entlassung hat die Anstaltsverwaltung der Be— 
hörde beziehentlich den Angehörigen schleunigst mitzutheilen. 
Bei der Entlassung ist der Verpflegbeitrag und das etwaige Berechnungsgeld 
(vergl. 8 14) bis zum Tage des Austritts aus der Anstalt von der Anstaltsverwaltung 
zu berechnen und der hiernach verbleibende Bestand zurückzuerstatten. 
Die der Anstalt zugehörigen, in des Kranken Gebrauch befindlich gewesenen Sachen 
sind zurückzubehalten, insoweit es nicht in dringenden Fällen zu seinem besseren Fort— 
kommen für nöthig erachtet wird, ihn, nach Befinden gegen Entrichtung eines billigen 
Taxwerthes, in deren Besitz zu lassen. 
Dagegen sind alle in die Anstalt mitgebrachten, oder nachgesendeten Effecten, in- 
soweit solche noch vorhanden und brauchbar sind, zurückzugeben. 
& 17. Wenn ein Kranker in der Anstalt verstirbt, so sind von der Anstalts- 
verwaltung dessen Angehörige oder Obrigkeit davon, sowie von dem Tage und der 
Stunde der Beerdigung zu benachrichtigen. Letztere ist nach Standes= und Vermögens- 
verhältnissen des Verstorbenen und, insoweit thunlich und angemessen, nach dem Wunsche 
der Angehörigen einzurichten. Auch bleibt diesen daran Theil zu nehmen gestattet. 
Den Angehörigen oder der Obrigkeit des Verstorbenen ist baldigst die Berechnung 
der erwachsenen Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen besonderen Aufwände 
für den Verstorbenen schriftlich anzuzeigen und auf deren Berichtigung, insoweit solche 
nicht durch geleisteteVorauszahlung gedeckt sind, anzutragen. 
&18 Ist für den Verstorbenen nicht so viel an Verpflegbeiträgen bezahlt worden, 
daß die Normalsätze (§ 8) vollständig gedeckt werden, so ist das Fehlende als eine Nach- 
laßschuld aus der Verlassenschaft des Verstorbenen an die Anstalt nachzuzahlen. (Vergl. 
oben § 9b.) Zu diesem Behufe ist die Obrigkeit des Verstorbenen von der Anstalts- 
verwaltung gleichzeitig zu schleuniger Erörterung und Mittheilung des Nachlaßbetrags 
zu requiriren. 
* 19. Die von dem Verstorbenen in der Anstalt hinterlassenen Effecten und 
Gelder sind zurückzugeben, soweit sie nicht zur Deckung von Gegenansprüchen an den 
Rückempfangsberechtigten in Anspruch zu nehmen sind. 
Dresden, am 7. August 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Geyh.
	        
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