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tagen, solchenfalls jedoch denjenigen Mitgliedern oder einberufenen Stellvertretern
gegenüber, welche ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sind, von der ihr in
8 29, Abs. 3 des Gesetzes eingeräumten Strafbefugniß Gebrauch zu machen.
87. Ueber die Constituirung der Einschätzungscommission und deren Beschluß—
fähigkeit in den einzelnen Sitzungen ist von dem Vorsitzenden oder einem von ihm
hiermit zu beauftragenden Mitgliede der Commission ein Protokoll aufzunehmen.
Ferner hat der Vorsitzende eine Liste nach dem unter X hier angefügten Schema
zu führen, in welcher für jede Sitzung der Commission zu den Namen der Mitglieder
und Stellvertreter zu bemerken ist, ob sie an der Sitzung Theil genommen und ob sie
sich 6 Stunden oder eine geringere Zeit lang an den Geschäften der Commission be-
theiligt haben.
Diese Liste ist von dem Vorsitzenden nach Beendigung der Sitzungen der Com-
mission abzuschließen und unterschriftlich zu vollziehen.
& S. Wenn Jemand außerhalb des Einschätzungsdistricts, in welchem er wegen
seines gesammten Einkommens einzuschätzen ist, selbstständig bewirthschaftete Grundstücke
oder selbstständige Gewerbeetablissements besitzt, so ist er speciell wegen des Einkommens
aus diesen Grundstücken oder Gewerbeetablissements zunächst durch die Einschätzungs-
commission desjenigen Districts, innerhalb dessen dieselben gelegen sind, einzuschätzen
und ist das Ergebniß dieser Schätzung derjenigen Einschätzungscommission, von welcher
der Besitzer wegen seines gesammten Einkommens einzuschätzen ist, zur Benutzung bei
der letzteren Einschätzung mitzutheilen.
Damit dergleichen Mittheilungen bei Feststellung des gesammten Einkommens der
betreffenden Beitragspflichtigen möglichst noch benutzt werden können, hat jede Ein-
schätzungscommission das Schätzungsgeschäft mit der Feststellung der Einkünfte aus im
Einschätzungsdistricte gelegenen, selbstständig bewirthschafteten Grundstücken oder selbst-
ständigen Gewerbeetablissements solcher Personen, welche in einem anderen Districte
wegen ihres gesammten Einkommens einzuschätzen sind, zu beginnen.
Die Ergebnisse dieser Specialschätzungen sind nicht in die Kataster, sondern in die
in § 13, Abs. 4 unter 3 der Ausführungsverordnung gedachten Verzeichnisse, sowie
gleichzeitig in Specialnachweisungen nach dem unter 0 angefügten Schema, zu welchen
blaues Papier zu verwenden ist, einzutragen.
Diese Nachweisungen sind unverzüglich sammt den etwa eingegangenen Special=
einkommensdeclarationen, dafern der Einschätzungsdistrict, in welchem der betreffende
Beitragspflichtige wegen seines gesammten Einkommens einzuschätzen ist, dem nämlichen
Steuerbezirke angehört, direct an den Vorsitzenden der Commission jenes Districts,
andernfalls an den Bezirkssteuerinspector des Bezirks, welchem jener District angehört,
zur Weiterbeförderung an die Commission des letzteren zu übersenden.