Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Anlage A. 
  
Auszug 
aus dem Reglement über Verpflegung der Rekruten, Neservisten, Invaliden und 
Landwehrmänner bei Einziehungen resp. Entlassungen; 
vom 5. October 1854. 
– 1. 
Die Vorschriften dieses Reglements gelten für die Rekruten, Reservisten und 
Invaliden aller Waffen während des Friedens sowohl, als auch im Falle einer Mobil- 
machung. 
Auf die beurlaubte Landwehr findet dieses Reglement Anwendung, wenn dieselbe 
bei außerordentlichen Gelegenheiten im Frieden oder bei Mobilmachungen zur Fahne 
einberufen wird. 
87. 
Den Einberufungsordres und Urlaubspässen der einzeln gehenden Rekruten und 
Reservisten hat die absendende Behörde hinzuzufügen: 
Daß der Inhaber — bis wohin und mit wie viel? — seine Kompetenzen em— 
pfangen und deshalb die Eisenbahn= 2c. Fahrkosten sowohl, als seine übrigen Bedürf— 
nisse sogleich baar zu bezahlen hat. 
8 8.) 
Die Entfernungen, für welche den einzelnen Einkommenden und den einzeln Entlas— 
senen die reglementsmäßigen Kompetenzen zustehen, sind nach dem geraden Landwege 
zu berechnen. 
Umwege, welche die zu benutzenden Eisenbahnen machen, bleiben außer Ansatz. 
Angefangene Meilen werden als volle betrachtet. 
89. 
Auf je 3 Meilen wird ein Marschtag gerechnet. 
  
*) Da, wo auf der neuesten amtlichen Post- und Eisenbahnkarte zwischen einzelnen Ortschaften die Angabe 
des geraden Landwegs fehlt, directe Eisenbahn-Verbindung aber besteht, wird die Entfernung nach dem Schienen- 
wege ermittelt und der Berechnung der reglementsmäßigen Gebührnisse zum Grunde gelegt. Da die neueste 
Post= 2c. Karte die Entfernungen in Kilometern angiebt, so wird es nothwendig, daß die letzteren bei Berechnung 
der Meilengelder und Marschkompetenzen in Meilen umgerechnet werden, so lange die bezüglichen Bestimmungen 
bez. der Tarif, Beilage D des vorbezeichneten Reglements für die in Rede stehenden Berechnungen noch als 
Grundlage bestehen bleiben müssen.
	        
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