Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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& 70. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in den Statuten des Spar= und Vorschußvereins für Clausnitz 
und Umgegend, eingetragener Genossenschaft, enthaltenen Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen betreffend; 
vom 29. August 1877. 
Mie Allerhöchster Genehmigung ist dem Spar= und Vorschußvereine für Clausnitz 
und Umgegend, eingetragener Genossenschaft, auf Ansuchen die in der nachstehend ab- 
gedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthaltene Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, den 29. August 1877. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Papedorf. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins für Clausnitz und Umgegend, eingetragener 
Genossenschaft. 
c. Lc. 
45. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung 
des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, 
so ist die Genossenschaft befugt, zur Verfallzeit das Pfand nach Maßgabe der Vor- 
schriften §§ 480, 481 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu verwerthen und nur den Ueber- 
schuß zur Concursmasse abzuliefern, oder den Fehlbetrag beim Concurse zu liquidiren. 
M 71. Bekanntmachung, 
die ärztlichen Bezirksvereine betreffend; 
vom 3. September 1877. 
  
  
De- Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, im Anschluß an das mittelst 
Verordnung vom 29. Mai 1872 (Seite 307 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1872) veröffentlichte, die ärztlichen und pharmaceutischen Kreisvereine be-
	        
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