— 339 —
8 1. Auf die Grundsteuer sind am 1. Februar 1878
drei Pfennige
von jeder Steuereinheit zu entrichten.
# 2. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind vier Zehntheile eines ganzen
Jahresbetrags
am 5. April 1878
abzuführen.
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten ist nach § 4 des Gewerbe-
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1845) der vorgedachte Termin zum Anhalt zu nehmen.
3. Die Feststellung der weiteren Termine für Entrichtung der Grundsteuer, so-
wie der Gewerbe= und Personalsteuer, ingleichen die Feststellung der Termine für Ent-
richtung der Einkommensteuer auf das Jahr 1878 wird zur Zeit noch vorbehalten.
§& 4. Der Urkundenstempel, der Spielkartenstempel und die Erbschaftssteuer sind
nach den dafür bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu erheben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 13. December 1877.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
v. Brück.
89. Verordnung,
die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874
im Jahre 1878 betreffend;
vom 14. December 1877.
Zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 (Seite 471 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) im Jahre 1878 wird hiermit
Folgendes verordnet:
& 1. Die zur Ausführung des gedachten Gesetzes im Jahre 1877 unter dem
6. December 1876 erlassene Verordnung (Seite 585 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1876) und die auf das Jahr 1877 unter dem 6. Februar 1877
erlassene Instruction für die Einschätzungscommissionen und die Reclamationscommis-
sionen (Seite 9 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) bleiben auch