Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 339 — 
8 1. Auf die Grundsteuer sind am 1. Februar 1878 
drei Pfennige 
von jeder Steuereinheit zu entrichten. 
# 2. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind vier Zehntheile eines ganzen 
Jahresbetrags 
am 5. April 1878 
abzuführen. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten ist nach § 4 des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845) der vorgedachte Termin zum Anhalt zu nehmen. 
3. Die Feststellung der weiteren Termine für Entrichtung der Grundsteuer, so- 
wie der Gewerbe= und Personalsteuer, ingleichen die Feststellung der Termine für Ent- 
richtung der Einkommensteuer auf das Jahr 1878 wird zur Zeit noch vorbehalten. 
§& 4. Der Urkundenstempel, der Spielkartenstempel und die Erbschaftssteuer sind 
nach den dafür bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu erheben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 13. December 1877. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
v. Brück. 
  
89. Verordnung, 
die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 
im Jahre 1878 betreffend; 
vom 14. December 1877. 
Zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 (Seite 471 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) im Jahre 1878 wird hiermit 
Folgendes verordnet: 
& 1. Die zur Ausführung des gedachten Gesetzes im Jahre 1877 unter dem 
6. December 1876 erlassene Verordnung (Seite 585 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1876) und die auf das Jahr 1877 unter dem 6. Februar 1877 
erlassene Instruction für die Einschätzungscommissionen und die Reclamationscommis- 
sionen (Seite 9 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) bleiben auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.