Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 340 — 
für das Jahr 1878 und für die im Jahre 1879 erfolgende Rechnungslegung über die 
Einkommensteuer auf das Jahr 1878 in Kraft, soweit nicht in Nachstehendem etwas 
Anderes bestimmt ist. 
Zu § 2 der & 2. Die Termine für die Entrichtung der Einkommensteuer im Jahre 1878 
eesn werden — vorbehältlich anderweiter Bestimmung derselben nach Erlaß des Finanz- 
§ 9 des Ge- gesetzes für die Finanzperiode 18X38. — auf 
sebes. den 1. Juli 
und 
den 1. November 
des Jahres 1878 festgesetzt. 
Zu 88 8 und 83. Die Bestimmungen in 88, Absatz 1 bis 3 und 8 34, Absatz 2 der Aus— 
Aus- führungsverordnung kommen im Jahre 1878 nicht zur Anwendung, da die im Jahre 
eronng. 1877 vorgenommenen Wahlen für die Einschätzungscommissionen und Reelamations- 
commissionen nach § 27, Absatz 2 und § 54, Absatz 3 des Gesetzes auf die Dauer von 
zwei Jahren erfolgt sind. 
Zu 88 15, 18, 84. Die im 8 15, Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Einreichung der 
i Hauslistenbände und der daselbst gedachten Verzeichnisse an den Bezirkssteuerinspector 
ungsverord= für die Stadträthe bestimmte Frist wird auf 
mung und 9 1 den 9. März 1878 
er Instruction. 
festgesetzt. 
Bezüglich aller übrigen, in den §§ 15, 18, 20, 24 und 47 der Ausführungs- 
verordnung und in § 1 der Instruction geordneten Fristen haben an Stelle der daselbst 
bezeichneten Tage der Jahre 1877 und 1878 die nämlichen Monatstage der Jahre 
1878 und 1879 zu treten. 
Der Bestimmung in § 18, letzter Absatz der Ausführungsverordnung, ist auch im 
Jahre 1878 nachzugehen, soweit für die Gewerbe= und Personalsteuerschätzung auf das 
Jahr 1878 von den Anstellungs= oder Dienstbehörden Beamtenlisten und Arbeiter- 
verzeichnisse abgegeben worden sind. 
Zu § 42 der 65. Die Festsetzung der Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und für 
snen die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuer- 
gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte bleibt 
zur Zeit noch vorbehalten. 
3½ 4 und 66. Das der Ausführungsverordnung für die Ablegung der Ortsrechnungen 
ge über die Einkommensteuer beigegebene Schema M wird für die auf das Jahr 1878 im 
ungsverord= Jahre 1879 abzulegenden Rechnungen durch das unter O hier angefügte Rechnungs- 
nung. schema ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.