— 340 —
für das Jahr 1878 und für die im Jahre 1879 erfolgende Rechnungslegung über die
Einkommensteuer auf das Jahr 1878 in Kraft, soweit nicht in Nachstehendem etwas
Anderes bestimmt ist.
Zu § 2 der & 2. Die Termine für die Entrichtung der Einkommensteuer im Jahre 1878
eesn werden — vorbehältlich anderweiter Bestimmung derselben nach Erlaß des Finanz-
§ 9 des Ge- gesetzes für die Finanzperiode 18X38. — auf
sebes. den 1. Juli
und
den 1. November
des Jahres 1878 festgesetzt.
Zu 88 8 und 83. Die Bestimmungen in 88, Absatz 1 bis 3 und 8 34, Absatz 2 der Aus—
Aus- führungsverordnung kommen im Jahre 1878 nicht zur Anwendung, da die im Jahre
eronng. 1877 vorgenommenen Wahlen für die Einschätzungscommissionen und Reelamations-
commissionen nach § 27, Absatz 2 und § 54, Absatz 3 des Gesetzes auf die Dauer von
zwei Jahren erfolgt sind.
Zu 88 15, 18, 84. Die im 8 15, Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Einreichung der
i Hauslistenbände und der daselbst gedachten Verzeichnisse an den Bezirkssteuerinspector
ungsverord= für die Stadträthe bestimmte Frist wird auf
mung und 9 1 den 9. März 1878
er Instruction.
festgesetzt.
Bezüglich aller übrigen, in den §§ 15, 18, 20, 24 und 47 der Ausführungs-
verordnung und in § 1 der Instruction geordneten Fristen haben an Stelle der daselbst
bezeichneten Tage der Jahre 1877 und 1878 die nämlichen Monatstage der Jahre
1878 und 1879 zu treten.
Der Bestimmung in § 18, letzter Absatz der Ausführungsverordnung, ist auch im
Jahre 1878 nachzugehen, soweit für die Gewerbe= und Personalsteuerschätzung auf das
Jahr 1878 von den Anstellungs= oder Dienstbehörden Beamtenlisten und Arbeiter-
verzeichnisse abgegeben worden sind.
Zu § 42 der 65. Die Festsetzung der Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und für
snen die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuer-
gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte bleibt
zur Zeit noch vorbehalten.
3½ 4 und 66. Das der Ausführungsverordnung für die Ablegung der Ortsrechnungen
ge über die Einkommensteuer beigegebene Schema M wird für die auf das Jahr 1878 im
ungsverord= Jahre 1879 abzulegenden Rechnungen durch das unter O hier angefügte Rechnungs-
nung. schema ersetzt.