Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 341 — 
& 7. Die Bestimmung in 8 48 der Ausführungsverordnung wird aufgehoben. Zu g 48 der 
Ausführungs- 
verordnung. 
6##Die Vorschrift in § 21, Absatz 1 der Instruction wird aufgehoben und durch Zu § 21 der 
nachstehende Bestimmung ersetzt: Instruction. 
„Der Vorsitzende hat während oder nach der Sitzung bei jedem Beitragspflichtigen 
durch Ausfüllung der Spalten 13 und 14 des Catasters die Classe, in welche das von 
der Commission festgestellte Einkommen desselben fällt, und den auf ihn hiernach An- 
wendung leidenden einfachen Steuersatz zu bemerken. Die Spalte 15 des Catasters ist 
unausgefüllt zu lassen." 
Dresden, am 14. December 1877. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.