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In Betreff der vom Brutto-Ertrage in Abzug zu bringenden Reparatur- und
Unterhaltungskosten ist in § 45 dieser Instruction das Nähere enthalten.
& 43. Als Brutto-Ertrag derjenigen Baulichkeiten und Räume, welche der Besitzer
selbst zu Wohnungs= und Hauswirthschaftszwecken benutzt, ist der durch Vergleichung
mit anderen ähnlichen Objecten festzustellende Miethwerth anzusetzen.
Es wird in größeren Städten und volkreichen Orten nicht an wirklich vermietheten
Baulichkeiten und Räumen fehlen, welche zu einer solchen Vergleichung benutzt werden
können.
Benutzt der Besitzer bestimmte Räume gleichzeitig zu Wohnungs= und Gewerbs-
zwecken, so ist auf diesen Umstand nach Maßgabe der vorliegenden Verhältnisse Rück-
sicht zu nehmen und, je nach dem Umfange des Gewerbebetriebs, ein entsprechender
Bruchtheil des ermittelten Miethwerths, als auf diesen Betrieb fallend, von ersterem
abzusetzen und außer Ansatz zu lassen.
##44. Wenn aber, wie in kleineren Städten und auf dem platten Lande leicht
vorkommen kann, die nächste Umgebung keinen Anhalt zu einer Vergleichung der Brutto-
Erträge wirklich vermietheter Wohnungen mit von dem Besitzer zu Wohnungen und
Hauswirthschaftszwecken benutzten Räumlichkeiten darbietet, dann hat die Einschätzungs-
commission in ähnlicher Weise gelegene, gebaute und benutzte Räume, welche sich in
den nächsten Orten befinden, für die Auswerfung des fraglichen Miethertrags als Maß-
stab zu nehmen. Dabei sind, wenn irgend thunlich, die Erträgnisse solcher Räume in
mehreren benachbarten Orten zum Vergleiche heranzuziehen.
Weiter ist hierbei auch auf die Lebensstellung des Besitzers, dessen Wohnungs-
und Wirthschaftsräume einzuschätzen sind, insofern Rücksicht zu nehmen, als für Wohn-
gebäude, welche mit Stallungen, Remisen und Dienerwohnungen als ein Ganzes von
einer Familie, mit Einschluß der zum Hausstande gehörigen Personen, bewohnt werden,
aber in Folge ihrer Größe, Bauart, inneren Einrichtung und Umgebung (Parks, Lust-
gärten) sich mit anderen, in der Umgegend gelegenen Wohngebäuden gar nicht ver-
gleichen lassen (z. B. Schlösser), mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten übrigen
Einkommens des Besitzers ein nach Ermessen der Einschätzungscommission den Verhält-
nissen entsprechender Miethertrag anzunehmen ist.
Sind Land= und Gartenhäuser nur während des Sommers bewohnbar, so ist dieser
Umstand bei Auswerfung des Miethwerths in Rücksicht zu ziehen.
45. Von dem nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§8 42—44)
ermittelten Brutto-Ertrage der Gebäude sind, um das Einkommen der Besitzer aus
denselben zu finden, die Reparatur= und Unterhaltungskosten, welche in dem der Ein-
schätzung vorhergegangenen Jahre wirklich aufgewendet worden sind, um die Baulich-
keiten in nutzbarem Zustande zu erhalten, in Abzug zu bringen.
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