Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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V. Abschnitt. 
Speeielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus zinsbar 
angelegten Capitalien 2c. 
46. Der Ertrag von Werthpapieren, welche zum Betriebscapitale eines kauf- 
männischen Geschäfts gehören, d. h. von Wechseln und anderen Werthpapieren, welche 
je nach der Lage der betreffenden Geschäftsbranche zur zeitweiligen Nutzbarmachung 
des dem Geschäfte dienenden, aber zeitweilig in demselben entbehrlichen Geldes ange- 
schafft worden sind, ist dem Einkommen aus Handel zuzurechnen und mit diesem zu 
versteuern. 
#47. Das Einkommen an feststehenden Renten und Apanagen ist nach dem 
jährlichen Betrage, welchen dasselbe zur Zeit der Einschätzung hat, das Einkommen 
an Zinsen von Capitalien und Werthpapieren, an Dividenden von Actien oder Kuxen, 
Naturalgefällen, Auszügen und anderen Gerechtsamen dagegen mit dem Betrage, 
welchen dasselbe in dem der Einschätzung zunächst vorhergegangenen Kalenderjahre 
wirklich erreicht hat, dem Beitragspflichtigen anzurechnen. 
Der Geldwerth der Auszugs= oder Gedingeberechtigungen ist in derselben Höhe, 
in welcher dieselben bei dem zur Leistung Verpflichteten in Abzug gebracht worden 
sind, wenn dies aber nicht bekannt ist, nach ortsüblichen, oder, wenn diese keinen 
Anhalt bieten, nach den in der Umgegend gebräuchlichen Preisen zu berechnen. 
Sollte der Einschätzungscommission das Vermögen einzelner Beitragspflichtiger, 
nicht aber der Ertrag desselben bekannt sein, so ist bis zum Nachweise des Gegentheils 
anzunehmen, daß dasselbe zum landesüblichen Zinsfuße von 5 Procent angelegt sei. 
VI. Abschnitt. 
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus ständigen 
Aemtern 2c. 
4. Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Civil= und Militärbeamte oder 
deren Hinterbliebene für Rechnung der Staatskasse eines anderen deutschen Staates be- 
ziehen, unterliegen der Einkommensteuer nicht und sind bei der Einschätzung solcher 
Beamten außer Betracht zu lassen; ebenso das Militärdiensteinkommen 
a) der Offiziere, Aerzte und Beamten des Heeres und der Marine für die Zeit, 
während welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Ersatz- 
abtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher 
Festungen gehören;
	        
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