— 28 —
V. Abschnitt.
Speeielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus zinsbar
angelegten Capitalien 2c.
46. Der Ertrag von Werthpapieren, welche zum Betriebscapitale eines kauf-
männischen Geschäfts gehören, d. h. von Wechseln und anderen Werthpapieren, welche
je nach der Lage der betreffenden Geschäftsbranche zur zeitweiligen Nutzbarmachung
des dem Geschäfte dienenden, aber zeitweilig in demselben entbehrlichen Geldes ange-
schafft worden sind, ist dem Einkommen aus Handel zuzurechnen und mit diesem zu
versteuern.
#47. Das Einkommen an feststehenden Renten und Apanagen ist nach dem
jährlichen Betrage, welchen dasselbe zur Zeit der Einschätzung hat, das Einkommen
an Zinsen von Capitalien und Werthpapieren, an Dividenden von Actien oder Kuxen,
Naturalgefällen, Auszügen und anderen Gerechtsamen dagegen mit dem Betrage,
welchen dasselbe in dem der Einschätzung zunächst vorhergegangenen Kalenderjahre
wirklich erreicht hat, dem Beitragspflichtigen anzurechnen.
Der Geldwerth der Auszugs= oder Gedingeberechtigungen ist in derselben Höhe,
in welcher dieselben bei dem zur Leistung Verpflichteten in Abzug gebracht worden
sind, wenn dies aber nicht bekannt ist, nach ortsüblichen, oder, wenn diese keinen
Anhalt bieten, nach den in der Umgegend gebräuchlichen Preisen zu berechnen.
Sollte der Einschätzungscommission das Vermögen einzelner Beitragspflichtiger,
nicht aber der Ertrag desselben bekannt sein, so ist bis zum Nachweise des Gegentheils
anzunehmen, daß dasselbe zum landesüblichen Zinsfuße von 5 Procent angelegt sei.
VI. Abschnitt.
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus ständigen
Aemtern 2c.
4. Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Civil= und Militärbeamte oder
deren Hinterbliebene für Rechnung der Staatskasse eines anderen deutschen Staates be-
ziehen, unterliegen der Einkommensteuer nicht und sind bei der Einschätzung solcher
Beamten außer Betracht zu lassen; ebenso das Militärdiensteinkommen
a) der Offiziere, Aerzte und Beamten des Heeres und der Marine für die Zeit,
während welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Ersatz-
abtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher
Festungen gehören;