Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetzsammlung

für  das

Fürstentun  Reuß  jüngerer  Linie.

 

Ko.  638.

Inhalt:  Ministerial-  Verordnung  vom  27.  März  1003,  betressend  Regelung  der  Trichinenschau  im
Fürstentum  Renk  i.  L.

Ministerial-Verordnung
vom  27.  März  1903,
betreffend  Regelung  der  Trichinenschau  im  Fürstentum  Reuß  i.  L.

 

Auf  Grund  8  16  des  Ausführungsgesetzes  vom  10.  März  1903  zum
Reichsgesetz  vom  3.  Juni  1900,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
(Gesetzsamml.  Bd.  XXV.  S.  16)  —  siehe  auch  §  26  der  Ministerial-Verordnung
vom  15.  März  1903  (Gesetzsamml.  Bd.  XXV.  S.  25)  —  verordnen  wir  hinsichtlich
  der  Untersuchung  des  Schweinefleisches  auf  Trichinen  was  folgt:

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

81.

Wer  ein  Schwein  zum  Genusse  für  Menschen  schlachten  oder  schlachten
lassen  will,  ist  verpflichtet,  dasselbe  vor  dessen  Zerlegung  durch  den  zuständigen
Trichinenschauer  auf  Trichinen  untersuchen  zu  lassen,  und  hat  zu  diesem  Behufe
die  beabsichtigte  Schlachtung  mindestens  12  Stunden  vor  deren  Beginn  dem
Trichinenschauer  zu  melden.

Ausgegeben  am  8.  April  1903.