Gesetzsammlung
für das
Fürstentun Reuß jüngerer Linie.
Ko. 638.
Inhalt: Ministerial- Verordnung vom 27. März 1003, betressend Regelung der Trichinenschau im
Fürstentum Renk i. L.
Ministerial-Verordnung
vom 27. März 1903,
betreffend Regelung der Trichinenschau im Fürstentum Reuß i. L.
Auf Grund 8 16 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1903 zum
Reichsgesetz vom 3. Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
(Gesetzsamml. Bd. XXV. S. 16) — siehe auch § 26 der Ministerial-Verordnung
vom 15. März 1903 (Gesetzsamml. Bd. XXV. S. 25) — verordnen wir hinsichtlich
der Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen was folgt:
A. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Wer ein Schwein zum Genusse für Menschen schlachten oder schlachten
lassen will, ist verpflichtet, dasselbe vor dessen Zerlegung durch den zuständigen
Trichinenschauer auf Trichinen untersuchen zu lassen, und hat zu diesem Behufe
die beabsichtigte Schlachtung mindestens 12 Stunden vor deren Beginn dem
Trichinenschauer zu melden.
Ausgegeben am 8. April 1903.