Gesetz- und Verordnungsblatt
fuͤr das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1877.
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Inhalt: Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Gymnasien, Realschulen und
Seminare S. 43.
/& 11. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Gymnasien,
Realschulen und Seminare;
vom 29. Januar 1877.
Mit Allerhöchster Genehmigung verordnet das Ministerium des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts zu Ausführung des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Gymnasien,
Realschulen und Seminare (Seite 317 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1876):
1.
Die Verordnung, die Verhältnisse der Behörden für die städtischen Gymnasien Zu §§ 4—8
s. w. d. a. betreffend, vom 21. März 1835 (Seite 206 fg. des Gesetz= und Verord- irisve
nungsblattes vom Jahre 1835), die Verordnung wegen Erlassung eines Nachtrags zu «
der Verordnung vom 21. März 1835, die Verhältnisse der Behörden für die städtischen
Gymnasien s. w. d. a. betreffend, vom 2. Januar 1862 (Seite 3 fg. des Gesetz- und
Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und die Verordnung, die Behörden für die
höheren Unterrichtsanstalten betreffend, vom 28. August 1874 (Seite 226 fg. des
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), die erstere, soweit dieselbe nach der
Verordnung vom 28. August 1874 noch in Kraft besteht, werden aufgehoben.
An deren Stelle treten die Bestimmungen in §§ 4 bis 8 und 67 des Gesetzes.
2.
Auch wenn zur Unterhaltung der Anstalten ein Staatszuschuß nicht gewährt wird, ist Zu § 5, al. 4
jede Feststellung oder Veränderung von Schulgeldsätzen, bevor sie in Kraft tritt, der - des
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