Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Zum Ordinarius der Classe (Classenvorsteher) wird in der Regel derjenige Lehrer 
zu bestellen sein, welcher in derselben vorzugsweise beschäftigt ist und den hauptsäch— 
lichsten Unterricht ertheilt. 
Demselben liegt zunächst die Aufsicht über Fleiß und Betragen der Schüler seiner 
Classe ob. 
Insbesondere hat derselbe durch Vereinbarung mit den übrigen in der Classe unter— 
richtenden Lehrern dafür zu sorgen, daß die Aufgaben zu häuslichen Schularbeiten das 
zulässige Maß nicht überschreiten und auf die einzelnen Wochentage möglichst gleich— 
mäßig sich vertheilen. Den einzelnen Anstalten bleibt überlassen, zur besseren Controle 
hierüber für jede Classe einen Arbeitsplan festzustellen und in derselben aushängen zu 
lassen. 
Der Ordinarius führt die Versäumnißtabelle und das Lectionsbuch der Classe 
(Classenbuch) und ist für die ordnungsmäßigen Einträge seiten aller in der Classe be— 
schäftigten Lehrer verantwortlich. 
5. 
Die Lehrerconferenz hat als ihre hauptsächlichste Aufgabe anzusehen: Förderung Zu §9, al. 3 
einheitlicher Thätigkeit durch gegenseitige Anregung, Mittheilung und Besprechung; so= des Gesebes. 
dann Berathung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse 
der Schule, endlich Erledigung der höheren Orts ihr zugewiesenen Geschäfte. 
Nichtständige Lehrer (Hilfs-, Probe= und bez. Fachlehrer) sind zwar in der Regel zu 
den Besprechungen und Berathungen der Conferenz zuzuziehen, haben aber kein 
Stimmrecht. 
Die Lehrerconferenz versammelt sich allmonatlich einmal, nach Bedürfniß öfter, in 
außerordentlichen Fällen sogleich. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse derselben ist jedesmal Protokoll aufzu- 
nehmen. 
Der Director ist nicht genöthigt, gegen seine Ansicht durch Stimmenmehrheit ge- 
faßte Beschlüsse ohne vorher eingeholte Entscheidung der höheren Behörde auszuführen. 
In Betreff der am Schlusse jeder Woche an den beiden Fürsten= und Landesschulen 
zu Meißen und Grimma abzuhaltenden Synoden bewendet es bei den bisherigen Ein- 
richtungen. 
6. Zu 10, al. 1, 
Die näheren Bestimmungen über Lehrordnung und Schulprüfungen sind enthalten: 9 12, 26. 
àl. 1, 5 
für die Gymnasien 47, 52, 55, 
in der 59 und 71 des 
Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien, Beilage A, Gesetzes. 
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